Nr. XLVI. 325
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 18. August 1914.
Inhalt.
Provisorisches Gesetz: die Vornahme der Gemeindewahlen betreifend.
Berichtigung.
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Provisorisches Gesetz.
(Vom 17. August 1914.)
Die Vornahme der Gemeindewahlen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir auf Grund des § 66 der Verfassungsurkunde beschlossen und
verordnen hiermit provisorisch mit sofortiger Wirkung, wie folgt:
8XI.
Während der Gültigkeitsdauer dieses Gesetzes treten die Vorschriften der Gemeinde- und
der Städteordnung über die Wahl des Bürgermeisters und die Erneuerungswahl von Gemeinde-
(Stadt-hräten und des Bürgerausschusses außer Kraft.
Für den gleichen Zeitraum wird die Amtsdauer der bisher im Dienst befindlichen Bürger-
meister sowie der bisherigen Mitglieder der Gemeindekollegien verlängert.
82.
Wird die Stelle des Bürgermeisters durch Tod oder Austritt erledigt, so ist in den
Gemeinden mit Bürgerausschuß durch diesen, in den übrigen Gemeinden von den Bürgern
und wahlberechtigten Einwohnern für die Dauer dieses Gesetzes ein Ersatzmann zu wählen.
Etwaige Beschwerden gegen die Wahl entscheidet endgültig das Bezirksamt.
§ 3.
Falls besondere Gründe, insbesondere eine infolge Eintritts von Mitgliedern in den Dienst
Ddes Heeres, der Flotte oder der freiwilligen Krankenpflege etwa drohende Beschlußunfähigkeit,
Gesenzes: und Verordnungsblaut 1011.