Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

344 XILIX. 
vom 29. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 387), betreffend weitere Verlängerung der Fristen 
des Wechsel- und Scheckrechts, wie folgt geändert: 
1. Im § 18 „Postprotest“ ist am Schlusse des zweiten Absatzes unter V nachzutragen: 
Bei Postprotestaufträgen mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz 
Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, 
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Kulm, Briesen, 
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, erfolgt die abermalige Vorzeigung 
erst am zweiundsechzigsten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels. 
2. Vorstehende Änderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 30. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
Bekanntmachung. 
(Vom 28. August 1914.) 
Die Vorbereilung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betreffend. 
Auf Grund der durch die landesherrliche Verordnung vom 25. Juli 1914 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 284) erteilten Ermächtigung wird nachstehend die landesherrliche Ver- 
ordnung vom 26. Juni 1906, die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieur: 
baufach betreffend, in derjenigen Fassung, in welcher sie vom 1. Oktober 1914 ab in Geltung 
sein wird, bekannt gegeben. 
Karlsruhe, den 28. August 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Ruppert. 
Landesherrliche Verordnung. 
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betreffend. 
(In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1914.) 
I. Einleitung. 
§ 1. 
Wer zu einem Staatsdienst im Ingenieurbaufach gelangen will, muß 
a. das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums oder einer 
deutschen Oberrealschule und
	        
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