Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

348 XII. IX. 
richtungen für die Sicherheit des Betriebs, Signal- und Stellwerksanlagen, Signalordunng, 
Eisenbahnbau= und Betriebsordnung und allgemeine Kenntnis der Fahrdienstvorschriften). 
E. Maschinenkunde — allgemeine Kenntnis des Baues und der Leistungsfähigkeit 
der Kraftmaschinen, insbesondere der Lokomotiven, der Baumaschinen, der Maschinen zur 
Hebung und Förderung von Lasten, der Anordnungen der elektrischen Einrichtungen, ins- 
besondere solcher für den Bahnbetrieb sowie der Eisenbahnwagen und sonstigen Betriebsmittel. 
F. Bürgerliches und Verwaltungsrecht. Verwaltung — das Ingenieur- 
wesen berührende gesetzliche und Verwaltungsvorschriften, Verfassung der Reichs= und Landes- 
behörden, Wassergesetz, Straßengesetz, Ortsstraßengesetz und die wichtigsten zum Schutz und zur 
Fürsorge der Arbeiter erlassenen Gesetze, Kostenanschläge und Verdingungswesen, Einrichtung 
des Staatsvoranschlags, staatliches Kassen= und Rechnungswesen, soweit Beziehungen zu den 
technischen Behörden bestehen. 
10. 
1. Die Prüfung begiunt mit der Bearbeitung eines größeren Entwurfs nach gegebenem 
Programm. Der Entwurf mit den erforderlichen theoretischen Nachweisen und Begründungen 
nach der technischen und wirtschaftlichen Seite ist innerhalb 13 Wochen in einem von der 
Prüfungskommission angewiesenen Raum zu bearbeiten. Die Benützung der Fachliteratur ist 
gestattet. 
2. Wird die Arbeit nicht rechtzeitig abgeliefert oder von der Prüfungskommission ungenügend 
befunden, so wird der Praktikant von der weiteren — schriftlichen und mündlichen — Prüfung 
ausgeschlossen; er ist damit in dieser Staatsprüfung nicht bestanden. 
3. In der schriftlichen Prüfung haben die Praktikanten aus den in § 9 A bis Fauf- 
gezählten Wissensgebieten einzelne Aufgaben zu bearbeiten. Diese Prüsung findet unter 
ständiger Aufsicht (Klausur) statt; ob und welche Hilfsmittel benützt werden dürfen, wird für 
jede Aufgabe durch die Prüfungskommission bestimmt. 
4. Die mündliche Prüfung soll ebenfalls die in § 9 verzeichneten Gegenstände umsassen. 
5. Ein Rücktritt von der Prüfung, wenn er erst nach Beginn der mündlichen Prüfung 
(Absatz 4) stattfindet, kommt dem Nichtbestehen der Staatsprüfung gleich. 
6. Wer wiederholt nach der Einberufung zur Prüfung von dieser zurückgetreten ist, ohne 
daß er durch Krankheit oder sonstige unverschuldete Umstände verhindert war, soll zu einer 
weiteren Prüfung nicht mehr zugelassen werden. 
# 11. 
1. Auf den begutachtenden Bericht der Prüfungskommission entscheidet das Ministerium 
des Innern im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen über das Ergebnis der 
Prüfung. 
2. Die Ingenieurpraktikanten, welche die Prüfung bestanden haben, werden zu Regierungs- 
baumeistern ernannt. Sie erhalten hierüber eine Urkunde, in welcher, soweit die Prüfung 
„mit Auszeichnung“ oder „gut“ bestanden wurde, diese Noten einzutragen sind.
	        
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