Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

I. 353 
Artikel 8. 
Beide Regierungen behalten sich, soweit erforderlich, die Zustimmung der Stände vor. 
Artikel 9. 
Der gegenwärtige Vertrag soll zur Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der 
Ratifikationsurkunden soll so bald als möglich auf schriftlichem Wege bewirkt werden. 
Dessen zur Urkunde haben die Bevollmächtigten beider Regierungen den vorstehenden 
Staatsvertrag in zwei Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel eigenhändig unterzeichnet. 
So geschehen zu Heidelberg, den sechzehnten Juni im Jahre Eintausend neunhundert 
und vierzehn. 
gez. Schulz, gez. Dr. Rohde, 
Großherzoglich Badischer Großherzoglich Hessischer 
Ministerialdirektor und Geheimerat. Geheimer Oberfinanzrat. 
(I. S.) (LI. S.) 
Schlubprotokolk 
zum 
Staatsvertrag vom 16. Juni 1914. 
Bei der Vereinbarung über den am heutigen Tage vollzogenen Staatsvertrag über die 
Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen dem Großherzoglich Badischen und dem 
Großherzoglich Hessischen Staatsgebiet ist von den unterzeichneten Bevollmächtigten unter Ge- 
nehmigungsvorbehalt noch folgende Verabredung zu dem Staatsvertrag getroffen worden, die 
nach der Ratifikation mit dem Vertrage selbst gleiche Kraft und Giltigkeit haben soll: 
Die Bahn wird auf hessischem Gebiet außer dem Bahnhof Neckarsteinach noch 
einen Haltepunkt nördlich des jetzt bei der Lederfabrik Neckaria bestehenden Bahn- 
überganges erhalten. 
Heidelberg, den 16. Juni 1914. 
gez. Schulz, gez. Dr. Rohde, 
Großherzoglich Badischer Großherzoglich Hessischer 
Ministerialdirektor und Geheimerat. Geheimer Oberfinanzrat.
	        
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