I. 353
Artikel 8.
Beide Regierungen behalten sich, soweit erforderlich, die Zustimmung der Stände vor.
Artikel 9.
Der gegenwärtige Vertrag soll zur Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der
Ratifikationsurkunden soll so bald als möglich auf schriftlichem Wege bewirkt werden.
Dessen zur Urkunde haben die Bevollmächtigten beider Regierungen den vorstehenden
Staatsvertrag in zwei Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel eigenhändig unterzeichnet.
So geschehen zu Heidelberg, den sechzehnten Juni im Jahre Eintausend neunhundert
und vierzehn.
gez. Schulz, gez. Dr. Rohde,
Großherzoglich Badischer Großherzoglich Hessischer
Ministerialdirektor und Geheimerat. Geheimer Oberfinanzrat.
(I. S.) (LI. S.)
Schlubprotokolk
zum
Staatsvertrag vom 16. Juni 1914.
Bei der Vereinbarung über den am heutigen Tage vollzogenen Staatsvertrag über die
Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen dem Großherzoglich Badischen und dem
Großherzoglich Hessischen Staatsgebiet ist von den unterzeichneten Bevollmächtigten unter Ge-
nehmigungsvorbehalt noch folgende Verabredung zu dem Staatsvertrag getroffen worden, die
nach der Ratifikation mit dem Vertrage selbst gleiche Kraft und Giltigkeit haben soll:
Die Bahn wird auf hessischem Gebiet außer dem Bahnhof Neckarsteinach noch
einen Haltepunkt nördlich des jetzt bei der Lederfabrik Neckaria bestehenden Bahn-
überganges erhalten.
Heidelberg, den 16. Juni 1914.
gez. Schulz, gez. Dr. Rohde,
Großherzoglich Badischer Großherzoglich Hessischer
Ministerialdirektor und Geheimerat. Geheimer Oberfinanzrat.