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85.
Sonstige für die Festsetzung der Steuer in Betracht kommende Verhältnisse (wie das
Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erwerber, das Vorhandensein von
Steuerbefreiungs= oder Ermäßigungsgründen u. a.) hat das Notariat, soweit nötig, durch Ver-
handlungen mit den Anmeldepflichtigen, durch Erkundigungen bei den Ortsgerichten oder auf
sonstige geeignete Weise festzustellen.
86.
1. Die Stenerkommissäre und Bezirksfinanzbehörden haben den Notariaten über Verhält-
nisse, die für die Festsetzung der Erbschafts= und Schenkungssteuer von Bedentung sind, Aus-
kunft zu erteilen und ihnen auf Verlangen bei Ermittelungen Beistand zu leisten.
2. Nimmt der Steuerkommissär bei der Einsicht der Erbschaftsstenerakten oder bei einem
sonstigen Anlaß wahr, daß die Erbschaftssteuer zu nieder veranlagt ist, so hat er dem Erb-
schaftssteneramt Mitteilung zu machen. Entsprechendes gilt für die Bezirksfinanzbehörden.
§ V.
1. Die Zustellung der Stenerbescheide hat nach den für die Zustellungen in Rechtspolizei-
sachen geltenden Vorschriften zu erfolgen. Der Zustellung bedarf es nicht, wenn der Bescheid
zu Protokoll eröffnet wird; in diesem Fall ist dem Pflichtigen eine Bescheidsausfertigung zu
behändigen.
2. Andere Mitteilungen an Beteiligte sind nach den für Behändigungen gegebenen Vor-
schriften zu übersenden.
88.
Ist die Versteuerung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt, so hat sich das Notariat darüber,
ob der Grund zur überwachung noch fortbesteht, nach Ablauf von je fünf Jahren oder schon
früher zu verlässigen, wenn nach den Umständen des Falles schon vor Ablauf der fünf Jahre
der Eintritt der Stenerpflicht zu erwarten ist.
89.
1. Iu den Fällen der 88 21 bis 23 und 26 des Gesetzes (vergl. auch den 8 28 der
bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen) hat das Notariat über die Annehmbarkeit der vom
Steuerpflichtigen angebotenen Sicherheit Entschließung zu treffen. Die Sicherheit ist bei der
Bezirksfinanzbehörde zu leisten, in deren Bezirk das Notariat seinen Sitz hat.
2. Das Notariat hat dem Steuerpflichtigen den sicherzustellenden Betrag, die Art der
Sicherheitsleistung und die zur Annahme der Sicherheitsleistung zuständige Bezirksfinanzbehörde
zu bezeichnen und die Frist zu bestimmen, innerhalb deren die Sicherheit zu leisten ist. Eine
die gleichen Angaben enthaltende Mitteilung hat das Notariat der zuständigen Bezirksfinanz=
behörde zu machen unter Beifügung des Namens des Steuerpflichtigen und des Erblassers
(Schenkers) sowie des Jahres und der Nummer der Erbschaftssteuerliste, unter welcher der
Stenerfall eingetragen ist.
69.