Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LIII. 363 
85. 
Sonstige für die Festsetzung der Steuer in Betracht kommende Verhältnisse (wie das 
Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erwerber, das Vorhandensein von 
Steuerbefreiungs= oder Ermäßigungsgründen u. a.) hat das Notariat, soweit nötig, durch Ver- 
handlungen mit den Anmeldepflichtigen, durch Erkundigungen bei den Ortsgerichten oder auf 
sonstige geeignete Weise festzustellen. 
86. 
1. Die Stenerkommissäre und Bezirksfinanzbehörden haben den Notariaten über Verhält- 
nisse, die für die Festsetzung der Erbschafts= und Schenkungssteuer von Bedentung sind, Aus- 
kunft zu erteilen und ihnen auf Verlangen bei Ermittelungen Beistand zu leisten. 
2. Nimmt der Steuerkommissär bei der Einsicht der Erbschaftsstenerakten oder bei einem 
sonstigen Anlaß wahr, daß die Erbschaftssteuer zu nieder veranlagt ist, so hat er dem Erb- 
schaftssteneramt Mitteilung zu machen. Entsprechendes gilt für die Bezirksfinanzbehörden. 
§ V. 
1. Die Zustellung der Stenerbescheide hat nach den für die Zustellungen in Rechtspolizei- 
sachen geltenden Vorschriften zu erfolgen. Der Zustellung bedarf es nicht, wenn der Bescheid 
zu Protokoll eröffnet wird; in diesem Fall ist dem Pflichtigen eine Bescheidsausfertigung zu 
behändigen. 
2. Andere Mitteilungen an Beteiligte sind nach den für Behändigungen gegebenen Vor- 
schriften zu übersenden. 
88. 
Ist die Versteuerung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt, so hat sich das Notariat darüber, 
ob der Grund zur überwachung noch fortbesteht, nach Ablauf von je fünf Jahren oder schon 
früher zu verlässigen, wenn nach den Umständen des Falles schon vor Ablauf der fünf Jahre 
der Eintritt der Stenerpflicht zu erwarten ist. 
89. 
1. Iu den Fällen der 88 21 bis 23 und 26 des Gesetzes (vergl. auch den 8 28 der 
bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen) hat das Notariat über die Annehmbarkeit der vom 
Steuerpflichtigen angebotenen Sicherheit Entschließung zu treffen. Die Sicherheit ist bei der 
Bezirksfinanzbehörde zu leisten, in deren Bezirk das Notariat seinen Sitz hat. 
2. Das Notariat hat dem Steuerpflichtigen den sicherzustellenden Betrag, die Art der 
Sicherheitsleistung und die zur Annahme der Sicherheitsleistung zuständige Bezirksfinanzbehörde 
zu bezeichnen und die Frist zu bestimmen, innerhalb deren die Sicherheit zu leisten ist. Eine 
die gleichen Angaben enthaltende Mitteilung hat das Notariat der zuständigen Bezirksfinanz= 
behörde zu machen unter Beifügung des Namens des Steuerpflichtigen und des Erblassers 
(Schenkers) sowie des Jahres und der Nummer der Erbschaftssteuerliste, unter welcher der 
Stenerfall eingetragen ist. 
69.
	        
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