Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

364 LIII. 
3. Die Bezirksfinanzbehörde hat von der erfolgten Sicherheitsleistung das Rotarial sofort 
zu benachrichtigen. Geht dem Notariat eine solche Nachricht der Bezirksfinanzbehörde inner- 
halb einer Woche nach Ablauf der dem Pflichtigen zur Sicherheitsleistung bestimmten oder 
etwa vom Notariat verlängerten Frist nicht zu, so hat es die Bezirksfinanzbehörde um die 
zwangsweise Einziehung der Sicherheit zu ersuchen. 
4. Die Bezirksfinanzbehörde hat die Sicherheit durch Einleitung der Zwangsvollstreckung 
in die Gegenstände einzuziehen, die als Sicherheit zu stellen sind. Die Zwangsvollstreckung 
hat nach den für die Betreibung von Steuerforderungen geltenden Vorschriften zu erfolgen. 
8 10. 
1. Die Erbschaftsstenerämter führen für jedes Rechnungsjahr eine Erbschaftssteuerliste. 
In ihr sind sowohl die in § 10 Absatz 2 als auch die in § 10 Absatz 3 der bundesrätlichen 
Ausführungsbestimmungen bezeichneten Fälle einzutragen. Sie dient auch zur Aufnahme der 
Schenkungssteuerfälle. 
2. Namensverzeichnisse zu den Erbschaftssteuerlisten und den Überwachungslisten (§ 10 
Absatz 6 und § 26 Absatz 2 der bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen) sind nur auf 
besondere Anweisung der Zoll= und Steuerdirektion zu führen. 
Pl. 
1. Die Einziehung der vom Notariat festgesetzten Steuer erfolgt durch die Bezirksfinanz- 
behörde, in deren Bezirk das Notariat seinen Sitz hat. 
2. Das Notariat hat der Bezirksfinanzbehörde alsbald nach der Bekanntgabe des Erb- 
schaftssteuerbescheids an den Pflichtigen eine Erhebungsanweisung zuzusenden. Die Anweisung 
muß vom Notar oder seinem Stellvertreter unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen werden. 
3. Die Bezirksfinanzbehörde hat die bei ihr eingehenden Steuerbeträge auf der Erhebungs- 
anweisung zu vermerken und in dem von ihr zu führenden Einnahmebuch (§ 39 der bundes- 
rätlichen Ausführungsbestimmungen) zu buchen. 
1. Sobald ein Steuerbetrag eingegangen ist, übersendet die Bezirksfinanzbehörde dem 
Notariat einen Auszug aus dem Einnahmebuch, der vom Dienstvorstand oder von seinem Stell- 
vertreter zu unterzeichnen ist. Das Notariat trägt die im Auszug angegebenen Zahlungen 
in dem Sollbuch ein. 
12. 
Geht der zu erhebende Betrag innerhalb der vom Notariat dem Steuerpflichtigen bestimmten 
Zahlungsfrist nicht ein, so leitet die Bezirksfinanzbehörde die Zwangsvollstreckung nach den 
für die Betreibung von Steuerforderungen geltenden Vorschriften ein. « 
§13. 
1. Erweist sich ein zu erhebender Betrag als unbeibringlich, so legt die Bezirksfinanz— 
behörde die Betreibungsakten der Zoll- und Steuerdirektion unter Angabe der Nummer des 
Sollbuches vor, unter welcher der zur Erhebung angewiesene Betrag eingetragen ist.
	        
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