Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LIII. 367 
8 22. 
Die Dienstpolizei über die Beamten der Notariate hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Beamte 
der Erbschaftssteuerverwaltung richtet sich nach § 101 Absatz 1 und 2 der Vollzugsverordnung 
zum Beamtengesetz. Die im § 101 Absatz 2 bezeichneten Befugnisse stehen der Zoll= und 
Stenerdirektion zu. 
8 23. 
Für das Verfahren in den Steuerfällen, auf welche noch das badische Erbschaftssteuer- 
gesetz vom 14. Juni 1899 Anwendung findet, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. 
Karlsruhe, den 20. September 1914. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Haas. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogcl in Karteruhe.
	        
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