168 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
in den Verbandsausschüssen durch den Bürgermeister, den Beigeordneten
(zweiten Bürgermeister), sonstige Magistratsmitglieder und erforderlichenfalls
durch andere von der Stadtgemeinde zu wählende Abgeordnete
erfolgt.
§ 47. Aufsicht des Staates (88 139 ff. LG.).
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten
der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände wird unbeschadet
der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Kreisausschusses
und des Bezirksausschusses in erster Instanz von dem Landrat als
Vorsitzenden des Kreisausschusses, in höherer und letzter Instanz von
dem Regierungspräsidenten geübt. Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden
sind an eine Frist von 2 Wochen gebunden. Beschlüsse der
Gemeindeversammlung, der Gemeindevertretung oder der Gemeindeverbände,
welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen,
hat der Gemeinde= oder Verbandsvorsteher, eventl. auf Anweisung
der Aussichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung unter Angabe
der Gründe zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Gemeinde-(Verbands-)
vorstehers steht der Gemeindeversammlung (der Gemeindevertretung,
Verbandsversammlung) die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
zu (§ 140 LG.).
Unterläßt oder verweigert eine Landgemeinde, ein Gutsbezirk oder
ein Gemeindeverband die ihnen gesetzlich obliegenden, von der Behörde
innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf
den Voranschlag zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so
verfügt der Landrat unter Anführung der Gründe die Eintragung in
den Voranschlag oder die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe
(Zwangsetatisierung). Gegen die Verfügung des Landrats steht der
Gemeinde, dem Besitzer des Gutes, sowie dem Verbande die Klage
bei dem Bezirksausschusse zu (8 141 2LG.).
Bezüglich der Dienstvergehen der Gemeindevorsteher, der Schöffen,
der Gutsvorsteher und der Verbandsvorsteher, sowie der sonstigen
Beamten der Lanbgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände hat
der Landrat die Befugnis, Ordnungsstrafen zu verhängen (Warnungen,
Verweise, Geldstrafen bis zu 9 M., gegen untere Beamte Arreststrafen
bis zu 3 Tagen, Ges. vom 21. Juli 1852 88§ 15, 18, 19). Dieselbe
Befugnis im Umfange des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungsstrafrechts
steht dem Regierungspräsidenten zu. Gegen die Strafverfügungen
findet binnen 2 Wochen Beschwerde an den Regierungspräsidenten
bezw. Oberpräsidenten statt. Gegen den von letzteren ergangenen
Beschluß ist noch Klage beim OVG. zulässig. In dem
Verfahren auf Entfernung aus dem Amte (Disziplinarverfahren) wird
die Einleitung von dem Landrat bezw. dem Regierungspräsidenten
verfügt. Als entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz tritt an
die Stelle der Bezirksregierung der Kreisausschuß, an die Stelle des
Staatsministeriums das Oberverwaltungsgericht.