Metadata : Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

168  4.  Buch.  Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

in  den  Verbandsausschüssen  durch  den  Bürgermeister,  den  Beigeordneten
(zweiten  Bürgermeister),  sonstige  Magistratsmitglieder  und  erforderlichenfalls
  durch  andere  von  der  Stadtgemeinde  zu  wählende  Abgeordnete
  erfolgt.

§  47.  Aufsicht  des  Staates  (88  139  ff.  LG.).

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten
der  Landgemeinden,  Gutsbezirke  und  Gemeindeverbände  wird  unbeschadet
  der  in  den  Gesetzen  geordneten  Mitwirkung  des  Kreisausschusses
und  des  Bezirksausschusses  in  erster  Instanz  von  dem  Landrat  als
Vorsitzenden  des  Kreisausschusses,  in  höherer  und  letzter  Instanz  von
dem  Regierungspräsidenten  geübt.  Beschwerden  bei  den  Aufsichtsbehörden
  sind  an  eine  Frist  von  2  Wochen  gebunden.  Beschlüsse  der
Gemeindeversammlung,  der  Gemeindevertretung  oder  der  Gemeindeverbände,
  welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,
  hat  der  Gemeinde=  oder  Verbandsvorsteher,  eventl.  auf  Anweisung
  der  Aussichtsbehörde,  mit  aufschiebender  Wirkung  unter  Angabe
  der  Gründe  zu  beanstanden.  Gegen  die  Verfügung  des  Gemeinde-(Verbands-)
  vorstehers  steht  der  Gemeindeversammlung  (der  Gemeindevertretung,
  Verbandsversammlung)  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu  (§  140  LG.).

Unterläßt  oder  verweigert  eine  Landgemeinde,  ein  Gutsbezirk  oder
ein  Gemeindeverband  die  ihnen  gesetzlich  obliegenden,  von  der  Behörde
innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen  auf
den  Voranschlag  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so
verfügt  der  Landrat  unter  Anführung  der  Gründe  die  Eintragung  in
den  Voranschlag  oder  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgabe
(Zwangsetatisierung).  Gegen  die  Verfügung  des  Landrats  steht  der
Gemeinde,  dem  Besitzer  des  Gutes,  sowie  dem  Verbande  die  Klage
bei  dem  Bezirksausschusse  zu  (8  141  2LG.).

Bezüglich  der  Dienstvergehen  der  Gemeindevorsteher,  der  Schöffen,
der  Gutsvorsteher  und  der  Verbandsvorsteher,  sowie  der  sonstigen
Beamten  der  Lanbgemeinden,  Gutsbezirke  und  Gemeindeverbände  hat
der  Landrat  die  Befugnis,  Ordnungsstrafen  zu  verhängen  (Warnungen,
Verweise,  Geldstrafen  bis  zu  9  M.,  gegen  untere  Beamte  Arreststrafen
bis  zu  3  Tagen,  Ges.  vom  21.  Juli  1852  88§  15,  18,  19).  Dieselbe
Befugnis  im  Umfange  des  den  Provinzialbehörden  beigelegten  Ordnungsstrafrechts
  steht  dem  Regierungspräsidenten  zu.  Gegen  die  Strafverfügungen
  findet  binnen  2  Wochen  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten
  bezw.  Oberpräsidenten  statt.  Gegen  den  von  letzteren  ergangenen
  Beschluß  ist  noch  Klage  beim  OVG.  zulässig.  In  dem
Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  (Disziplinarverfahren)  wird
die  Einleitung  von  dem  Landrat  bezw.  dem  Regierungspräsidenten
verfügt.  Als  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz  tritt  an
die  Stelle  der  Bezirksregierung  der  Kreisausschuß,  an  die  Stelle  des
Staatsministeriums  das  Oberverwaltungsgericht.