Nr. LIV. 368
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 29. September 1914.
Juhalt.
Landesherrliche Verordnung: Nachtrag zu den Staiuten des Großherzoglichen Ordens vom Zähringer Löwen
betressend.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 25. September 1914.,
Kachtrag zu den Statuten des Großherzoglichen Ordens vom Zähringer Löwen betreffend.
Friedrich, von Gottes Guaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Wir haben Uns nach Anhörung Unseres Staatsministeriums bewogen gefunden,
Unsere Verordnung vom 29. April 1889, Nachtrag zu den Statuten des Großherzoglichen
Ordens vom Zähringer Löwen, hier die Stiftung eines Verdienstkreuzes vom Zähringer Löwen
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 63 ff.), wie folgt zu ändern:
§ 1 erhält folgenden Zusatz:
Zum Zeichen besonderer Anerkennung für ausgezeichnetes Verhalten vor dem
Feinde kann es am Bande des militärischen Karl Friedrich Verdienst-Ordens ver-
liehen werden.
Gegeben zu Karlsruhe, den 25. September 1914.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Dusch
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 70