Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LVIII. 381 
Der Hafenmeister ist befugt, unter Anberaumung einer Frist von mindestens drei Tagen 
anzuordnen, daß Schiffe, die ohne zu überwintern und ohne Ladung zu nehmen oder zu 
löschen, länger als 14 Tage im Hafen verweilen, aus dem Hafen entfernt werden. 
Schwimmende Einrichtungen, die nicht dem Verkehr dienen, wie Badeanstalten und der— 
gleichen, ebenso auch Fähren dürfen nur nach zuvor eingeholter Erlaubnis des Hafen— 
meisters im Hafen untergebracht werden; die Erlaubnis kann jederzeit mit Frist von drei 
Tagen zurückgezogen werden. 
88. 
Der Hafenmeister hat zu bestimmen, wo die Fahrzeuge anzulegen haben. Ein Wechsel 
des angewiesenen Anlegeplatzes darf nur mit seiner Genehmigung stattfinden. Sind die Aus- 
und Einladeplätze bei der Einfahrt noch nicht bekannt, so sind die Schiffe einstweilen an den 
von dem Hafenmeister bezeichneten Liegeplätzen anzulegen. 
Die Lösch= und Ladestellen für Ladungen, die einer zoll= oder steueramtlichen Abfertigung 
unterliegen, werden im Einvernehmen mit der Zollbehörde bestimmt. 
Der Hafenmeister ist befugt, jederzeit, wenn dies im Interesse des Hafenverkehrs geboten 
erscheint — erforderlichenfalls mit Zustimmung der Zollbehörde — den Schiffen andere Halteplätze 
anzuweisen, namentlich solchen Schiffen, die nicht in der Ein= oder Ausladung begriffen sind 
und deren Anwesenheit den Verkehr hindert. 
) 
Wenn von der Beschaffenheit lagernder Güter Nachteil für andere lagernde oder aus- 
oder einzuladende Gegenstände zu befürchten ist, so müssen erstere auf Anordnung des Hafen- 
meisters von ihren Lagerplätzen entfernt werden. 
10. 
Die zur Fortbewegung der Schiffe dienenden Schaltwerkzeuge dürfen nicht an den Ufer- 
böschungen angesetzt werden. 
Stilliegende Fahrzeuge sind an den am Ufer eingelassenen Ringen oder Pfählen sicher 
anzumähren. Das Befestigen an Eisenbahnschienen, Kranen u. s. w. sowie das Spannen von 
Tauen quer über die Hafenbecken ist verboten. Anker dürfen nur in der Hafensohle außer- 
halb des Fahrwassers gesetzt und müssen durch Schwimmer (Döpper) bezeichnet werden. Auch 
ist das Ankersetzen an den durch Plakattafeln kenntlich gemachten Stellen, an denen sich Kabel- 
übergänge befinden, ferner das Ankerschleppen innerhalb der Strecke von 10 m oberhalb bis 
10 m unterhalb dieser Stellen untersagt. 
Schoren zum Fernhalten der Fahrzeuge vom Ufer dürfen nur in Notfällen unmittelbar 
gegen die Uferböschung, sonst nur gegen den Uferfuß oder an auf die Böschung aufgelegte 
Bordstücke angesetzt werden. 
74.
	        
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