Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

382 LVIII. 
811. 
Das Löschen und Laden der Schiffe sowie die An- und Abfuhr der Güter ist nur an 
den Wochentagen mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage gestattet und zwar: 
vormittags von 6 bis 12 Uhr, 
nachmittags von 1 bis 7 Uhr. 
Ausnahmsweise kann jedoch von dem Stationsamt Rheinau die geordnete Arbeitszeit ver- 
längert werden. Die Arbeit an Sonn= und gesetzlichen Feiertagen bedarf der Genehmigung 
durch das Großherzogliche Bezirksamt Mannheim. Erwachsen dadurch besondere Kosten, so 
hat der Antragsteller dafür aufzukommen. 
812. 
Das Überschlagen von Gütern von Bord zu Bord ist nur mit Genehmigung des Hafen- 
meisters und nur dann gestattet, wenn ausreichend Platz vorhanden ist und der Verkehr da- 
durch nicht gehemmt wird. 
8 13. 
Bezüglich der Niederlegung, des Löschens und des Ladens der zoll- und zollkontroll- 
pflichtigen Güter sowie des Aufenthaltes der mit solchen Gütern beladenen oder zu beladenden 
Schiffe gelten die von der Zollverwaltung erlassenen Bestimmungen. 
8 14. 
Dampfschiffe mit oder ohne Anhang dürfen innerhalb des Hafengebiets nur mit ver— 
minderter Kraft fahren. 
Das Drehen von Schiffen darf im Hafengebiet uur da stattfinden, wo genügend Platz 
vorhanden und die Ein- und Ausfahrt durch das Drehen nicht behindert wird. 
Das Einlaufen großer Dampfschiffe, insbesondere von Raddampfern (Schleppern und 
Personenbooten) in den Hafen ist nur mit besonderer Genehmigung des Hafenmeisters gestattet. 
8 15. 
Die im Hafen liegenden Schiffe sind während der Nachtzeit nach Maßgabe des 8 27 
Ziffer 4 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung zu beleuchten. 
§ 16. 
Schiffe, die sich vermöge ihrer Beschaffenheit nach dem Ermessen des Hafenmeisters nicht 
über Wasser halten können, werden in dem Hafen nicht geduldet und auf Kosten des Eigen- 
tümers daraus entfernt, wenn der Aufforderung zur Entfernung nicht innerhalb der jeweils 
festgesetzten Frist Folge gegeben wird. 
Untergegangene Schiffe oder versunkene Ladungen werden ebenso behandelt. Bis zu ihrer 
Entfernung müssen sie bei Tag und Nacht in genügender Weise gewahrschaut werden (8 23 
Ziffer 1 bis 3 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung).
	        
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