Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

392 LX. 
84. 
Das Betreten des Zollhofes ist nur den Personen gestattet, die dort Geschäfte haben. 
Im Zollhofe ist jede Handlung, die die Ordnung und Sicherheit gefährdet, insbesondere 
das Tabakrauchen, verboten. « 
§) 
Zu Wasser in Wertheim ankommende und abgehende zollpflichtige oder unter Zoll- 
kontrolle stehende Güter dürfen nur innerhalb des Gebietes der Ladestätte (§ 1) aus= und 
eingeladen oder übergeschlagen werden. 
Im übrigen dient die Ladestätte dem Umschlag der Güter des freien Verkehrs und vor- 
zugsweise der sogenannten Kaufmannsgüter; andere Güter (sogenannte Massengüter) dürfen 
nur aus-, ein= oder umgeladen werden, wenn es den regelmäßigen Verkehr nicht stört. 
86. 
Der Fuhrmann oder Schiffer hat alle Güter, sowohl die des freien, wie die des ge— 
bundenen Verkehrs, die ein-, aus= oder umgeladen werden, unter Übergabe der Begleitpapiere 
(Fachtbriefe u. s. w.) bei der Wasser- und Straßenbauinspektion anzumelden. 
Die Güter des gebundenen Verkehrs sind außerdem unter Vorlegung der amtlichen Zoll— 
und Steuerpapiere sofort dem Finanzamt anzumelden. 
87. 
Die Güter sind in der Regel nach der Reihenfolge der Anmeldung ein- und auszuladen; 
das Ausladen geht jedesmal dem Einladen vor. 
88. 
Die Wasser- und Straßenbauinspektion bestimmt, nötigenfalls im Benehmen mit dem 
Finanzamt, jedesmal die Plätze, auf denen die Güter innerhalb des Zollhofes niederzulegen sind. 
Unter Zollkontrolle stehende Güter sind von den Gütern des freien Verkehrs getrennt zu 
halten; ihre Abfertigung muß, wenn sie zum übergang in den freien Verkehr bestimmt sind, 
unmittelbar nach der Ausladung beantragt werden. 
89. 
Das Finanzamt ist befugt, jederzeit die Entfernung der im Zollhof niedergelegten Güter 
innerhalb einer Frist von 24 Stunden anzuordnen und, wenn dieser Anordnung nicht recht- 
zeitig Folge geleistet wird, nach Ablauf dieser Frist von sich aus auf Kosten des Niederlegers 
bewirken zu lassen. 
Die Zollverwaltung und ebenso die Wasserbauverwaltung übernimmt für die lagernden 
Güter keinerlei Haftbarkeit. 
10. 
Der Niederleger muß nach Wegführung der Güter den von ihm benutzten Lagerplatz 
reinigen lassen: das Finanzamt kann dies im Unterlassungsfalle auf Kosten des Niederlegers 
veranlassen.
	        
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