Nr. LXII. 397
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 5. November 1914.
Inhalt.
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justi;z und des
Auswärtigen: die Abänderung der Fischereiordnung für den Untersee und Rhein betreffend: Anderung der Post-
ordnung für das Deutsche Reich betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 3. November 1914)
Die Abänderung der Fischereiordnung für den Untersee und Rhein betreffend.
In gegenseitigem Einverständnis wird § 26 Absatz 1 Buchstabe à der am 3. Juli 1897
zwischen dem Großherzogtum Baden und der Schweiz vereinbarten Fischereiordnung für den
Untersee und Rhein (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1897 Seite 269) abgeändert und lautet
nun wie folgt:
„In einem Fischereibetrieb dürfen gleichzeitig verwendet werden
a. auf der Weiße nicht mehr als 10 und auf der Weiße, Halde und Tiefe nicht mehr
als insgesamt 12 Stellnetze.“
Die Anderung tritt mit dem 15. November 1914 in Kraft.
Karlsruhe, den 3. November 1914.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch.
Dr. Lederle.
Bekanntmachung.
(Vom 3. November 1914.)
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend.
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes)
Gesetzes: und Verordnungsblatt 1911. 78