Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LXIV. 407 
IX. 
Für den Eisenbahnverkehr nach und von der Schweiz gelten die besonderen Anordnungen 
der zuständigen Eisenbahnbehörden. 
X 
Den in Vollzug dieser Verordnung von Organen der Zivil= oder Militärbehörden er- 
gehenden Weisungen ist unweigerlich Folge zu leisten. # 
Jedem Widerstand wird mit der Waffe begegnet. 
Der Oberbefehlshaber. 
Gaede. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogcl in Rarlsruhe.
	        
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