Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

18 II. 
Anlage 5. 
Deutsches Reich. 
Großherzogtum Baden. 
(Landeswapven. 
Heimatschein. 
(Für den Aufenthalt im Ausland.) 
D (Namen, Stand und Wohnort), geboren am 
in 
(sowie seine Ehefrau geborene 
und folgende von ihm kraft elterlicher Gewalt gesetzlich vertretene Kinder: 
1. (Namen), geboren am in 
2. » 
3. » 
) 
besitz die Staatsangehörigkeit im Großherzogtum Baden und somit Deutsche 
Diese Bescheinigung gilt bis zum 19 
, den 19 
Großherzoglich Badisches Bezirksamt. 
(Unterschrift.) 
(Unterschrift des Inhabers.)) 
*) Der Inhaber hat den Heimatschein, ehe er ihn einer aus ländischen Behörde vorlegt, eigenhandig zu unterschreiben
	        
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