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bleiben. Auf nahtlose eiserne Behälter über 21 em innerem Durchmesser, die nicht in dieser
Weise befördert werden, sowie auf nahtlose eiserne Behälter über 40 em innerem Durchmesser
finden die Baustoff= und Festigkeitsvorschriften unter a Absatz 1 und 2 Anwendung mit der
Maßgabe, daß bei Behältern für Azetylen und Ajzetylenlösungen die zulässige Beanspruchung
bei dem Probedruck in keinem Falle über das im vorhergehenden Absatz angegebene Maß
hinausgehen darf.
Die Wandstärke nahtloser eiserner Behälter muß mindestens 3 mm betragen. Neue
Behälter dieser Art müssen vor ihrer Prüfung und Verwendung sorgfältig ausgeglüht und
von dem dafür verantwortlichen Werksbeamten mit einem Glühstempel versehen werden, der
dem Sachverständigen (§ 12) bei der ersten Prüfung der Behälter nachzuweisen ist.
Die Ermittelung der Wandstärke, Streckgrenze und Dehnung erfolgt an Proben aus
den fertigen Behältern. Diese sind nach Schmelzungsnummern gesondert bis zu 200 zur
Abnahme zu stellen. Aus Gruppenresten können neue Hauptgruppen bis zu 100 Stück gebildet
werden. Aus jeder Gruppe von 200 oder weniger zur Abnahme gestellten Behältern ist von
dem Sachverständigen (§ 12) ein Behälter für die Prüfungen auszuwählen. Diese bestehen
in der Ermittelung der geringsten Wandstärke durch Herstellung von Querschnitten in drei
zur Längsrichtung des Behälters senkrechten Ebenen, in der Vornahme von mindestens je einer
Zerreißprobe in der Längs= und Querrichtung des Behälters und von Biegeproben.
Das Abtrennen der Probestreifen muß auf kaltem Wege durch schneidende Werkzeuge
geschehen. Die Probestreifen sind erforderlichenfalls auf kaltem Wege vorsichtig gerade zu
richten und an den Kanten sauber zu bearbeiten. Biegeproben dürfen an den Kanten etwas
abgerundet werden. Die Streifen müssen sich bei der Biegeprobe um einen Dorn, dessen
Durchmesser bei Längsstreifen gleich der dreifachen, bei Querstreifen gleich der sechsfachen.
Blechdicke ist, kalt um 180“ biegen lassen, ohne zu brechen. Auf der äußeren Seite dürfen
sich in der Biegungsstelle höchstens Anfänge von Rissen zeigen.
Genügt eine der Proben nicht, erfolgt insbesondere das Zerreißen einer Probe außerhalb
des mittleren Drittels der Zerreißlänge, ohne die vorgeschriebene Dehnung zu erreichen, so hat
der Prüfende zunächst eine Gegenprobe aus demselben Behälter zu entnehmen. Im Zweifelsfall
ist er befugt, einen zweiten Behälter aus derselben Gruppe für zu wiederholende Prüfungen
auszuwählen. Falls dabei den Anforderungen nicht entsprochen wird, ist die Gruppe zurück-
zuweisen. Die abzunehmenden Behälter müssen frei von erheblichen Walz= und Ziehriefen
und von fehlerhaften Stellen sein.
. Kupferne Behälter:
Soweit bei neuen kupfernen Behältern Längs= oder Quernähte vorhanden sind, dürfen
diese nicht ausschließlich durch Lötung hergestellt werden. Die Zugfestigkeit des Kupfers darf
nur mit 22 kg in Rechnung gestellt werden, wenn nicht durch Sachverständigen-Bescheinigungen
(§ 12) höhere Festigkeit nachgewiesen wird. Die Wandungen der Behälter dürfen beim
Probedruck (§ 7) nur mit ½ dieser Festigkeit beansprucht werden.
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