Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LXX. 429 
bleiben. Auf nahtlose eiserne Behälter über 21 em innerem Durchmesser, die nicht in dieser 
Weise befördert werden, sowie auf nahtlose eiserne Behälter über 40 em innerem Durchmesser 
finden die Baustoff= und Festigkeitsvorschriften unter a Absatz 1 und 2 Anwendung mit der 
Maßgabe, daß bei Behältern für Azetylen und Ajzetylenlösungen die zulässige Beanspruchung 
bei dem Probedruck in keinem Falle über das im vorhergehenden Absatz angegebene Maß 
hinausgehen darf. 
Die Wandstärke nahtloser eiserner Behälter muß mindestens 3 mm betragen. Neue 
Behälter dieser Art müssen vor ihrer Prüfung und Verwendung sorgfältig ausgeglüht und 
von dem dafür verantwortlichen Werksbeamten mit einem Glühstempel versehen werden, der 
dem Sachverständigen (§ 12) bei der ersten Prüfung der Behälter nachzuweisen ist. 
Die Ermittelung der Wandstärke, Streckgrenze und Dehnung erfolgt an Proben aus 
den fertigen Behältern. Diese sind nach Schmelzungsnummern gesondert bis zu 200 zur 
Abnahme zu stellen. Aus Gruppenresten können neue Hauptgruppen bis zu 100 Stück gebildet 
werden. Aus jeder Gruppe von 200 oder weniger zur Abnahme gestellten Behältern ist von 
dem Sachverständigen (§ 12) ein Behälter für die Prüfungen auszuwählen. Diese bestehen 
in der Ermittelung der geringsten Wandstärke durch Herstellung von Querschnitten in drei 
zur Längsrichtung des Behälters senkrechten Ebenen, in der Vornahme von mindestens je einer 
Zerreißprobe in der Längs= und Querrichtung des Behälters und von Biegeproben. 
Das Abtrennen der Probestreifen muß auf kaltem Wege durch schneidende Werkzeuge 
geschehen. Die Probestreifen sind erforderlichenfalls auf kaltem Wege vorsichtig gerade zu 
richten und an den Kanten sauber zu bearbeiten. Biegeproben dürfen an den Kanten etwas 
abgerundet werden. Die Streifen müssen sich bei der Biegeprobe um einen Dorn, dessen 
Durchmesser bei Längsstreifen gleich der dreifachen, bei Querstreifen gleich der sechsfachen. 
Blechdicke ist, kalt um 180“ biegen lassen, ohne zu brechen. Auf der äußeren Seite dürfen 
sich in der Biegungsstelle höchstens Anfänge von Rissen zeigen. 
Genügt eine der Proben nicht, erfolgt insbesondere das Zerreißen einer Probe außerhalb 
des mittleren Drittels der Zerreißlänge, ohne die vorgeschriebene Dehnung zu erreichen, so hat 
der Prüfende zunächst eine Gegenprobe aus demselben Behälter zu entnehmen. Im Zweifelsfall 
ist er befugt, einen zweiten Behälter aus derselben Gruppe für zu wiederholende Prüfungen 
auszuwählen. Falls dabei den Anforderungen nicht entsprochen wird, ist die Gruppe zurück- 
zuweisen. Die abzunehmenden Behälter müssen frei von erheblichen Walz= und Ziehriefen 
und von fehlerhaften Stellen sein. 
. Kupferne Behälter: 
Soweit bei neuen kupfernen Behältern Längs= oder Quernähte vorhanden sind, dürfen 
diese nicht ausschließlich durch Lötung hergestellt werden. Die Zugfestigkeit des Kupfers darf 
nur mit 22 kg in Rechnung gestellt werden, wenn nicht durch Sachverständigen-Bescheinigungen 
(§ 12) höhere Festigkeit nachgewiesen wird. Die Wandungen der Behälter dürfen beim 
Probedruck (§ 7) nur mit ½ dieser Festigkeit beansprucht werden. 
66.
	        
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