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GC. Regelmäßig wiederkehrende Untersuchungen.
Gebührensatz
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Für die Druckprobe einschließlich herausgreifender Verwiegung, Ermittelung
des Fassungsraumes oder des zulässigen Höchstgewichts der Füllung
1. von Behältern mit einem 40 !I nicht übersteigenden Inhalt:
a. bei einer Zahl bis zu 20 Behältten 10),
b. für jedes weitere Stück über 20 bis zu 70 Behältern, für das Stück
mehr ........................... 0,-.50
c.fürjedesweitereStückiiber7()Bel)älter,fürdasStückmeyr. 0,.-.
2.vonBehältcrnmiteinem40lüberftcigendcnInhaltwetdenGebühren
nach B. 2 erhoben.
Die mehrfache Erhebung der Grundgebühr von 10 fällt weg, wenn die Prüfungs-
gebühren an einem Tage bei demselben Besitzer und an demselben Prüfungsorte bei einer
Inanspruchnahme des Sachverständigen bis zu 5 Stunden (einschließlich des Reisewegs) den
Betrag von 30 %, bei einer darüber hinausgehenden Inanspruchnahme den Betrag von 50 4
übersteigen.
Der prüfende Beamte hat neben den Gebühren Anspruch auf Ersatz der verauslagten
Fuhrkosten.
Eine Gebühr für besondere Reisen, die etwa zur Abstempelung von Probestücken er-
forderlich werden, ist außer dem Ersatz von Fuhrkosten nicht zu beanspruchen. Für die Aus-
fertigung der Prüfungszeugnisse steht dem Prüfenden eine Gebühr nicht zu.
Die Besitzer der zu prüfenden Behälter sind verpflichtet, die zu den Prüfungen nötigen
Arbeitskräfte und Vorrichtungen, insbesondere eine dem § 7 Absatz 5 der Verordnung ent-
sprechende Druckpumpe bereitzustellen, oder Ersatz der dem Prüfenden durch eigene Beschaffung
erwachsenden Unkosten zu leisten.
Die Sachverständigen sind berechtigt, die Staffelsätze der Ziffern Bz und C an jedem
Abnahmetag und bei jedem Wechsel des Prüfungsorts von neuem anzuwenden.