Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

440 LXX. 
GC. Regelmäßig wiederkehrende Untersuchungen. 
Gebührensatz 
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Für die Druckprobe einschließlich herausgreifender Verwiegung, Ermittelung 
des Fassungsraumes oder des zulässigen Höchstgewichts der Füllung 
1. von Behältern mit einem 40 !I nicht übersteigenden Inhalt: 
a. bei einer Zahl bis zu 20 Behältten 10), 
b. für jedes weitere Stück über 20 bis zu 70 Behältern, für das Stück 
mehr ........................... 0,-.50 
c.fürjedesweitereStückiiber7()Bel)älter,fürdasStückmeyr. 0,.-. 
2.vonBehältcrnmiteinem40lüberftcigendcnInhaltwetdenGebühren 
nach B. 2 erhoben. 
Die mehrfache Erhebung der Grundgebühr von 10 fällt weg, wenn die Prüfungs- 
gebühren an einem Tage bei demselben Besitzer und an demselben Prüfungsorte bei einer 
Inanspruchnahme des Sachverständigen bis zu 5 Stunden (einschließlich des Reisewegs) den 
Betrag von 30 %, bei einer darüber hinausgehenden Inanspruchnahme den Betrag von 50 4 
übersteigen. 
Der prüfende Beamte hat neben den Gebühren Anspruch auf Ersatz der verauslagten 
Fuhrkosten. 
Eine Gebühr für besondere Reisen, die etwa zur Abstempelung von Probestücken er- 
forderlich werden, ist außer dem Ersatz von Fuhrkosten nicht zu beanspruchen. Für die Aus- 
fertigung der Prüfungszeugnisse steht dem Prüfenden eine Gebühr nicht zu. 
Die Besitzer der zu prüfenden Behälter sind verpflichtet, die zu den Prüfungen nötigen 
Arbeitskräfte und Vorrichtungen, insbesondere eine dem § 7 Absatz 5 der Verordnung ent- 
sprechende Druckpumpe bereitzustellen, oder Ersatz der dem Prüfenden durch eigene Beschaffung 
erwachsenden Unkosten zu leisten. 
Die Sachverständigen sind berechtigt, die Staffelsätze der Ziffern Bz und C an jedem 
Abnahmetag und bei jedem Wechsel des Prüfungsorts von neuem anzuwenden.
	        
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