Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LXX. 441 
Anlage 2. 
Vrüfungs- Wescheinigung. 
Auf Antrag de 
zu hat der unterzeichnete amtliche Sachverständige heute einen 
nahtlosen — geschweißten — genieteten Behälter aus Flußstahl — Flußeisen — Formfluß- 
eisen — Schweißeisen — Kupfer nach Maßgabe der Verordnung, betreffend den Verkehr mit 
verflüssigten und verdichteten Gasen, den vorgeschriebenen Prüfungen unterworfen. 
Auf dem Behälter sind in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise vermerkt: 
Firma oder Name des Eigentümers: 
laufende Nummer: 
Bezeichnung des Gases: 
Gewicht des leeren Behälters: kg 
Tag der Prüfung: 
Fassungsraum: I 
Höhe des zulässigen höchsten Füllungsdrucks: atm lÜberdruck 
Höchstgewicht der Füllung: kg 
Glühstempel des Werksbeamten: Fabrikationsnummer: 
Zusatz für Behälter mit poröser Masse gefüllt: 
Firma, welche die poröse Masse hergestellt und eingefüllt hat: 
! 
Der Baustoff und die Wandstärke des Behälters entsprechen den Bestimmungen des § 3 
der Verordnung. 
Der Behälter wurde dem vorgeschriebenen Probedruck von Atmosphären Über- 
druck unterworfen, ohne Undichtheiten oder bleibende Formveränderungen zu zeigen. 
Zum zZeichen, daß der Behälter den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 7 der Verordnung 
entspricht, ist er mit dem folgenden Stempel versehen worden. 
, den 
Der amtliche Sachverständige. 
(Slempel.) 
Ingenieur der badischen Gesellschaft zur liberwachung von Dampfiesseln. 
Nichtzutreffendes ist zu streichen.
	        
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