LXX. 441
Anlage 2.
Vrüfungs- Wescheinigung.
Auf Antrag de
zu hat der unterzeichnete amtliche Sachverständige heute einen
nahtlosen — geschweißten — genieteten Behälter aus Flußstahl — Flußeisen — Formfluß-
eisen — Schweißeisen — Kupfer nach Maßgabe der Verordnung, betreffend den Verkehr mit
verflüssigten und verdichteten Gasen, den vorgeschriebenen Prüfungen unterworfen.
Auf dem Behälter sind in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise vermerkt:
Firma oder Name des Eigentümers:
laufende Nummer:
Bezeichnung des Gases:
Gewicht des leeren Behälters: kg
Tag der Prüfung:
Fassungsraum: I
Höhe des zulässigen höchsten Füllungsdrucks: atm lÜberdruck
Höchstgewicht der Füllung: kg
Glühstempel des Werksbeamten: Fabrikationsnummer:
Zusatz für Behälter mit poröser Masse gefüllt:
Firma, welche die poröse Masse hergestellt und eingefüllt hat:
!
Der Baustoff und die Wandstärke des Behälters entsprechen den Bestimmungen des § 3
der Verordnung.
Der Behälter wurde dem vorgeschriebenen Probedruck von Atmosphären Über-
druck unterworfen, ohne Undichtheiten oder bleibende Formveränderungen zu zeigen.
Zum zZeichen, daß der Behälter den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 7 der Verordnung
entspricht, ist er mit dem folgenden Stempel versehen worden.
, den
Der amtliche Sachverständige.
(Slempel.)
Ingenieur der badischen Gesellschaft zur liberwachung von Dampfiesseln.
Nichtzutreffendes ist zu streichen.