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2. Für die Aufstellung von feststehenden Apparaten zur Beleuchtung von Schiffen oder
über Räumen, die häufig von Menschen betreten werden (vergleiche 8 3), oder im Festungs-
rayon braucht die Entfernung von 5 Meter nicht eingehalten zu werden, wenn die Wände
des Apparatenraumes feuersicher sind und etwaige Offnungen in ihnen von Feuerstellen im
Freien, von den Türen und Fenstern benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht, Feuer-
stellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von Verbindungswegen (Galerien,
offenen Treppen) abgewendet angeordnet sind. Ebenso kann in den beiden ersten Fällen davon
abgesehen werden, daß die Türen ins Freie führen.
11.
1. Abweichend von § 6 können feststehende Apparate im Freien aufgestellt werden, wenn
sie nur während der frostfreien Jahreszeit betrieben werden. Auf diese Fälle finden die Be-
stimmungen des § 13 Absatz 1 Anwendung.
2. Grubenentwickler (Tiefbausysteme) können im Freien aufgestellt und während des ganzen
Jahres benutzt werden, wenn die Mauern der Entwicklergruben sorgsam gegen Frosteinwirkung
isoliert werden, wenn ferner das Verbindungsrohr zum Gasbehälter frostsicher und derart
verlegt wird, daß es in allen Teilen Gefälle nach dem Entwickler hat, und wenn die Entwickler-
grube dicht ist.
8 12.
Abweichend von §§ 3 und 6 können feststehende Apparate für technische Zwecke (z. B.
zum Schneiden, Schweißen) bis zu 4 Kilogramm Kalziumkarbidfüllung in Arbeitsräumen auf-
gestellt werden, wenn die Aufstellung in einem besonderen Raume aus örtlichen oder technischen
Gründen untunlich ist und nachstehende besondere Bedingungen erfüllt werden:
a. Die Apparate müssen so gebaut sein, daß während ihrer Inbetriebsetzung und ihres
Betriebs kein Azetylen in irgendwie bedenklichen Mengen in den Aufstellungsraum
entweichen kann; insbesondere muß der Gasbehälter die Gasausbeute aus der ganzen
im Apparat aufgespeicherten Menge Kalziumkarbid oder bei zuverlässiger Unterteilung
des Vorrats die der Teilmenge entsprechende Gasmenge aufnehmen können. Werden
Sicherheitsrohre angebracht, so müssen sie ins Freie geführt werden; ihre Ausmündungs-
stellen müssen den Bestimmungen des § 8 entsprechen.
b. Der Typ der Apparate einschließlich desjenigen der Wasservorlage muß fachmännisch,
auch im Betriebe, geprüft und begutachtet sowie von dem Minsterium des Innern für
diesen Zweck besonders zugelassen sein. Die Übereinstimmung der einzelnen Apparate
mit dem zugelassenen Typ ist durch amtliche Stempelung der Kupfernieten oder Zinn-
tropfen, mit denen das Schild (§ 4) am Entwickler des Apparats zu befestigen ist,
nachzuweisen.
Die Aufstellung muß in gut lüftbaren Räumen von mindestens 50 Kubikmeter Luft-
inhalt erfolgen. Mehr als zwei Apparate dürfen in keinem Raume aufgestellt werden.
Im übrigen muß auf je 7 bei der größten Beanspruchung der Entwickler stündlich
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