Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

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6. auf die Gewinnung und Verwendung von Azetylen aus gelöstem Asjetylen, sofern 
die zur Aufbewahrung des gelösten Azetylens benutzten Gefäße den Bestimmungen 
der Eisenbahn-Verkehrsordunng entsprechen. 
827. 
1. Eine wiederholte Anzeige über die vorübergehende Jnbetriebsetzung beweglicher Azetylen- 
apparate für technische Zwecke, deren Typ und Größe von dem Ministerium des Innern 
auf Grund des § 144 besonders zugelassen ist, in andern Amtsbezirken ist nicht erforderlich, 
wenn der Eigentümer die im § 1 vorgeschriebene Anzeige mit dem Nachweis der Zulassung 
des Apparatentyps durch das Ministerium des Innern dem Bezirksamt seines Wohnsitzes 
erstattet hat und die im § 1 Absatz 4 erwähnte Bescheinigung mitführt. Desgleichen bedürfen 
solche Apparate, wenn sie in einem andern Bundesstaate gemäß § 1 der Verordnung angemeldet 
worden sind, bei vorübergehender Inbetriebnahme in Baden keiner erneuten Anzeige, voraus- 
gesetzt, daß sie durch Stempelung des Schildes (§8§ 4 und 14 der Verordnung) als in einem 
anderen Bundesstaate zugelassen kenntlich gemacht sind, und daß die im § 1 Absatz 4 erwähnte 
Bescheinigung mitgeführt wird. 
2. Dieselbe Erleichterung wird beweglichen Apparaten für Beleuchtungszwecke (z. B. für 
Schaubuden) gewährt, wenn einer der nach § 14 für technische Zwecke besonders zugelassenen 
Apparatentypen zur Beleuchtung benutzt wird. Ferner braucht bei Benutzung solcher Apparate 
der nach 8 13 Absatz 1 geforderte Abstand von 5 Meter nicht eingehalten zu werden, wenn 
die Aufstellung gemäß § 13 Absatz 2 in einem geschlossenen Wagenkasten erfolgt. 
§ 28. 
1. Die Bezirksämter können für einzelne Fälle, das Ministerium des Innern beim Vor- 
liegen besonderer Verhältnisse allgemein Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung 
zulassen. Solche Ausnahmen sind insbesondere für die Versuchslaboratorien von Fabriken und 
in den Fällen der §§ 12, 14, 26 Ziffer 4 und 5 zulässig. 
2. Für die Ausführung der Typenprüfung von Azetylenapparaten, für die gemäß den 
§§ 12, 14 und 26 Ziffer 1 und 5 der Verordnung die Zulassung beantragt wird, ist die 
anliegende Prüfungsordnung (Anlage B) maßgebend. 
8 29. 
1. Auf die Anzeige nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 veranlaßt das Bezirksamt Amuiche 
eine amtliche Besichtigung der Azetylenaulage. suun 
2. Werden die Ausnahmebestimmungen der §§ 12, 14 oder 23 in Anspruch genommen der Azetylen- 
oder liegen andere Umstände vor, die eine eingehendere Untersuchung der Aulage erforderlich #anlagen. 
machen, so ist eine Prüfung oder Nachprüfung der Anlage durch den dazu bestellten Sach- 
verständigen auszuführen. In allen andern Fällen hat der Baukontrolleur die Besichtigung 
vorzunehmen. 
89.
	        
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