Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

458 LXX. 
Jede Vergasungskammer muß mindestens den doppelten Rauminhalt des darin aufzuspeichernden 
Kalziumkarbids haben. Feststehende Apparate, insbesondere nach dem Berührungssysteme, die 
so gebaut sind, daß der Gasbehälter zum Zwecke der Neubeschickung des Entwicklers mit 
Kalziumkarbid oder Wasser oder zum Zwecke der Entfernung der Rückstände mit der Atmosphäre 
in unmittelbare Verbindung tritt, sind unzulässig. Müssen bei der Beschickung von Apparaten 
andere mit Gas gefüllte Räume geöffnet werden, so müssen diese Räume so klein sein, daß 
keine irgendwie bedenklichen Mengen von Azjetylen entweichen können. 
4. Die Entwickler von Apparaten nach dem Einwurfsysteme mit freiem Falle müssen bei 
Verwendung von Kalziumkarbid in Stückgrößen über 7 Millimeter so eingerichtet oder mit be- 
sonderen Vorrichtungen (z. B. beweglichen Rosten, fest mit dem Apparate verbundenen Rühr- 
werken, oder Spüleinrichtungen) versehen sein, daß die etwa im Schlamme eingebetteten Karbid- 
stücke vor der Entschlammung zur Vergasung gebracht werden können. 
5. Das zeitweilige Ablassen von Kalkschlamm während des Betriebs muß bei Entwicklern 
nach dem Einwurfsysteme so erfolgen können, daß dabei der Eintritt von Luft vermieden 
wird und im Entwickler kein Unterdruck entstehen kann. 
6. Entschlammungsrohre müssen bei Apparaten bis zu 500 Liter Entwicklungswasser 
mindestens 500 Quadratmillimeter, und für jede weitere, gleiche oder kleinere Größenstufe eine 
Vergrößerung des Querschnitts um mindestens 350 Quadratmillimeter erhalten. 
7. Entwickler für feststehende Anlagen mit offenen Wasserverschlüssen müssen so einge- 
richtet werden, daß das Gas bei unzulässigen Drucksteigerungen durch ein unten schräg abge- 
schnittenes Abzugsrohr (Sicherheitsrohr) einen unmittelbaren Ausweg ins Freie findet, sofern 
nicht durch ein Abzugsrohr am Gasbehälter dafür gesorgt ist, daß dieser Zweck erreicht wird. 
Die Führung des Abzugsrohrs muß den Vorschriften des § 8 der Verordnung entsprechen. 
Das Sicherheitsrohr kann mit dem für Gasbehälter vorgeschriebenen Abzugsrohre bei ange- 
messener Weite des letzteren vereinigt werden. 
133. Gasbehälter. 
8. Jede Azetylenanlage muß mindestens einen Gasbehälter mit schwimmender Glocke be- 
sitzen. Die Größe des Gasbehälters muß so bemessen sein, daß sie allen in sicherheits- 
technischer Hinsicht zu stellenden Anforderungen gerecht wird. Jedoch soll es unter allen Um- 
ständen genügen, wenn bei Apparaten, in welchen die jeweilig eingeführte Karbidmenge nicht 
auf einmal zur Vergasung gebracht wird, der nutzbare Gosraum mindestens ein Drittel, bei 
allen anderen Apparaten mindestens das Dreifache der größten auf dem Apparat angegebenen 
Stundenleistung beträgt. 
Wird der Gasbehälter mit dem Entwickler vereinigt, so darf der äußere Wasserabschluß 
der Gasglocke gegen die Atmosphäre in der Regel nicht durch das Entwicklungswasser gebildet 
und der innere Wasserabschluß durch das Entschlammen oder die Entleerung des Entwicklers 
während des Betriebs nicht derart beeinflußt werden, daß eine Verbindung mit der Atmo- 
sphäre eintreten kann.
	        
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