Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LXX. 459 
Bei besonderen, vom Entwicklerraume getreunten Gasbehältern muß das Zurücktreten von 
Gas in den Entwickler durch einen Wasserabschluß verhindert werden, der durch den im Gas- 
behälter herrschenden Druck nicht störend beeinflußt werden darf. Die Zurückleitung von 
Gas in den Entwickler zwecks Entschlammung unter Druck wird durch diese Bestimmung nicht 
betroffen. 
9. Der Gasbehälter muß mit einem Abzugsrohre (Sicherheitsrohre) versehen sein, welches 
das Abströmen des Gases bewirkt, sobald der Gasbehälter nicht mehr aufnahmefähig ist und 
der Gasdruck nahe an die durch die Höhe des Wasserabschlusses bedingte Grenze steigt. Vor- 
richtungen zur Absperrung des Abzugsrohrs dürfen nicht angebracht werden. Die Führung 
des Abzugsrohrs muß den Vorschriften des § 8 der Verordnung entsprechen. Die Weite 
des Sicherheitsrohrs muß bei Gasbehältern, denen das Gas vom Entwickler durch eine Rohr- 
leitung zugeführt wird, mindestens der Weite der letzteren entsprechen. 
Das Abzugsrohr ist nicht erforderlich, wenn der Entwickler mit einem solchen versehen 
ist, sofern dadurch gleichzeitig überschüssiges Gas aus dem Gasbehälter abgeführt werden kann, 
sowie bei Aufstellung von Gasbehältern im Freien. 
10. Es ist dafür zu sorgen, daß das Gas für den Verwendungszweck hinreichend trocken 
in die Leitung gelangt. 
C. Reiniger. 
11. Bei allen Azetylengasentwicklungsapparaten muß in zuverlässiger Weise dafür ge- 
sorgt sein, daß das Gas in technisch reinem Zustande, d. h. hinreichend frei von Phosphor- 
wasserstoff, Schwefelwasserstoff, Ammoniak und dergleichen, in die Gebrauchsleitung gelangt. 
Die Art der Reinigung ist in der vor der Inbetriebsetzung des Apparates dem Bezirksamt 
vorzulegenden Beschreibung anzugeben. Reiniger sind in der Regel hinter dem Gasbehälter 
und, sofern mehrere Reiniger zur gleichzeitigen Benutzung angeordnet werden, derart anzu- 
ordnen, daß sie einzeln oder gruppenweise ausgeschaltet werden können, und daß das Gas im 
Reiniger gleichmäßig verteilt wird. 
Erforderlichenfalls (insbesondere bei getrennt vom Entwickler aufgestelltem Gasbehälter) 
ist der Apparat außer mit einer Reinigungsaulage noch mit einem Wäscher zu versehen. Dieser 
kann zugleich als Wasserabschluß zwischen Entwickler und Gasbehälter ausgebildet sein. Er 
muß Vorrichtungen erhalten, die das Nachfüllen von Wasser während des Betriebs ermöglichen 
und einen zu hohen Flüssigkeitsstand vermeiden lassen. 
Azetylenanlagen für eine Stundenleistung von mindestens 3000 Liter Gas müssen min- 
destens mit einem besonderen Wäscher und zwei umschaltbaren Reinigungsanlagen versehen 
werden. 
12. Die Reinigungsmasse darf keine mit dem Gase abziehenden Produkte erzeugen, welche 
die Metalle des Apparats oder der Leitung angreifen. Sie muß in den Reinigern in solcher 
Weise untergebracht werden, daß eine zerstörende Einwirkung auf die metallischen Wände des 
Reinigers ausgeschlossen ist. Sie darf in Verbindung mit Azetylen keine explosiven Ver- 
bindungen bilden können. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1911. 90
	        
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