Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LXX. 467 
Anlage D 
Gzu & 31 der Verordnung). 
Gebührenordnung für die Antersuchungs- und Prüsstelle. 
I. Die Untersuchungs= und Prüfstelle ist berechtigt, nachstehende Gebührensätze für die ihr 
amtlich zugewiesenen Prüfungsgeschäfte zu erheben: 
Gebührenbetrag 
in 4 
1. Für die Vorprüfung eines Apparatentyps gemäß Ziffer II der Prüfungs- 
ordunng............................ . 20 
2. Für die technische Betriebsprüfung und fachmännische Begutachtung eines 
Apparatentyps 
a. uach Maßgabe des 8 12 oder 8 14 der Verordnung oder beider, 
sofern derselbe Typ in Aussicht genommen ist. . . . . . . . .. 180 
b. nach Maßgabe des § 26 Ziffer 4 der Verordnung, einschließlich 
der Prüfung der Patrnzn 60 
c. Uuch Maßgabe des § 26 Ziffer 5. der Verordunng 40 
3. Für die zusätzliche Prüfung einer zweiten Größe desselben Typs nach 
Maßgabe der Ziffer III Absatz 2 der Prüfungsordnng 60 
4. Für die erneute Prüfung eines abgeänderten Apparats nach Maßgabe 
der Ziffer VI Absatz 3 der Prüfungsordnung 60 
5. Für die Prüfung einer Wasservorlage 20. 
II. Die Zusendung der Apparate an die Untersuchungs= und Prüfstelle, die Aufstellung 
und die Rücksendung derselben erfolgt auf Kosten des Antragstellers. 
Gesetzes und Neroranungsblatt 1011. 91
	        
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