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Anlage D
Gzu & 31 der Verordnung).
Gebührenordnung für die Antersuchungs- und Prüsstelle.
I. Die Untersuchungs= und Prüfstelle ist berechtigt, nachstehende Gebührensätze für die ihr
amtlich zugewiesenen Prüfungsgeschäfte zu erheben:
Gebührenbetrag
in 4
1. Für die Vorprüfung eines Apparatentyps gemäß Ziffer II der Prüfungs-
ordunng............................ . 20
2. Für die technische Betriebsprüfung und fachmännische Begutachtung eines
Apparatentyps
a. uach Maßgabe des 8 12 oder 8 14 der Verordnung oder beider,
sofern derselbe Typ in Aussicht genommen ist. . . . . . . . .. 180
b. nach Maßgabe des § 26 Ziffer 4 der Verordnung, einschließlich
der Prüfung der Patrnzn 60
c. Uuch Maßgabe des § 26 Ziffer 5. der Verordunng 40
3. Für die zusätzliche Prüfung einer zweiten Größe desselben Typs nach
Maßgabe der Ziffer III Absatz 2 der Prüfungsordnng 60
4. Für die erneute Prüfung eines abgeänderten Apparats nach Maßgabe
der Ziffer VI Absatz 3 der Prüfungsordnung 60
5. Für die Prüfung einer Wasservorlage 20.
II. Die Zusendung der Apparate an die Untersuchungs= und Prüfstelle, die Aufstellung
und die Rücksendung derselben erfolgt auf Kosten des Antragstellers.
Gesetzes und Neroranungsblatt 1011. 91