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Welchen Sachverständigen in den einzelnen Bundesstaaten die Abstempelung übertragen
ist, wird besonders bekannt gegeben. Soweit hierzu nicht die Dampfkesselüberwachungsvereine
bestimmt werden, wird auch nähere Bezeichnung des Stempels angegeben werden.
Für Baden ist die Stempelung der Badischen Gesellschaft zur Üüberwachung von Dampf
kesseln übertragen. Diese hat vor der Stempelung die Übereinstimmung der Apparate mit
dem genehmigten Typ an der Hand der durch die technische Aufsichtskommission beglaubigten
Zeichnungen festzustellen. Die Zeichuungen werden ihr vom Ministerium des Junnern überwiesen
(Ziffer VII der Anlage B zur Azetylenverordnung). Die Vergütung für die Feststellung der
Übereinstimmung und für die Stempelung bleibt der freien Vereinbarung der Fabrikanten
mit der Gesellschaft überlassen.
Überlastungen der Apparate ist mit Nachdruck entgegenzutreten. Um eine Kontrolle in
dieser Beziehung ausüben zu können, muß entsprechend § 12 Absatz 1 c in Arbeitsräumen,
in denen Schweißapparate ständig benutzt werden, die Angabe des Stundenliterverbrauchs
auf allen Verbrauchseinrichtungen für Azetylen gefordert werden. Als solche kommen wesentlich
die Schweißpistolen und Schneidbrenner in Betracht. Als Anhalt können nachstehende An-
gaben über den Verbrauch an Azetylen zum Schweißen von Eisenblechen verschiedener Dicke
dienen:
Slärke der zu schweißenden Verbrauch an Azeiylen
AMleche in Millimeter in der Stunde in Liter
bis 1 Millimeter ca. 50 Liter
über 1—2 Millimeter ca. 100 200 Liter
„ 2—4 „ „ 200 100 „
„ 4 6 » »400-——--600»
»6--—8» ,,6()0-—-.8()()»
,,8----12» „ 800 1200
„ 1n 8 „ 1200 1800
» 25 » »1d()()-)-U)0»
» )0 » .Z4()()nndmel)1
Durchschnittlich kann man auf 1 Millimeter Slechstärt einen Verbrauch von 100 Liter
in der Stunde rechnen.
Zu § 15. Da in den Karbidrückständen vielfach unzersetztes Karbid enthalten ist, so muß
bei ihrer Beseitigung auf die Möglichkeit der Bildung eines explosiblen Azetylen-Luftgemisches
Rücksicht genommen werden. Rückstände dürfen daher nicht an Orten untergebracht werden,
wo die Gefahr einer Entzündung vorliegt. Oberhalb von Gruben zur Aufnahme von Rück-
ständen darf keine Beleuchtungsvorrichtung angebracht werden. Das Einbringen solcher Rück-
stände in öffentliche Kanalisationen oder Flüsse ist nicht zu gestatten.
Zu § 16. Wie sich durch Explosionsfälle gezeigt hat, ist nicht nur das Betreten von
Apparatenräumen mit Licht gefährlich, sondern schon die Annäherung mit Laternen auf mehrere
Meter Entfernung, besonders wenn solche auf die Erde gestellt werden, genügt unter Umständen
zur Einleitung von Explosionen.