Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

172 I.XX. 
Welchen Sachverständigen in den einzelnen Bundesstaaten die Abstempelung übertragen 
ist, wird besonders bekannt gegeben. Soweit hierzu nicht die Dampfkesselüberwachungsvereine 
bestimmt werden, wird auch nähere Bezeichnung des Stempels angegeben werden. 
Für Baden ist die Stempelung der Badischen Gesellschaft zur Üüberwachung von Dampf 
kesseln übertragen. Diese hat vor der Stempelung die Übereinstimmung der Apparate mit 
dem genehmigten Typ an der Hand der durch die technische Aufsichtskommission beglaubigten 
Zeichnungen festzustellen. Die Zeichuungen werden ihr vom Ministerium des Junnern überwiesen 
(Ziffer VII der Anlage B zur Azetylenverordnung). Die Vergütung für die Feststellung der 
Übereinstimmung und für die Stempelung bleibt der freien Vereinbarung der Fabrikanten 
mit der Gesellschaft überlassen. 
Überlastungen der Apparate ist mit Nachdruck entgegenzutreten. Um eine Kontrolle in 
dieser Beziehung ausüben zu können, muß entsprechend § 12 Absatz 1 c in Arbeitsräumen, 
in denen Schweißapparate ständig benutzt werden, die Angabe des Stundenliterverbrauchs 
auf allen Verbrauchseinrichtungen für Azetylen gefordert werden. Als solche kommen wesentlich 
die Schweißpistolen und Schneidbrenner in Betracht. Als Anhalt können nachstehende An- 
gaben über den Verbrauch an Azetylen zum Schweißen von Eisenblechen verschiedener Dicke 
dienen: 
Slärke der zu schweißenden Verbrauch an Azeiylen 
AMleche in Millimeter in der Stunde in Liter 
bis 1 Millimeter ca. 50 Liter 
über 1—2 Millimeter ca. 100 200 Liter 
„ 2—4 „ „ 200 100 „ 
„ 4 6 » »400-——--600» 
»6--—8» ,,6()0-—-.8()()» 
,,8----12» „ 800 1200 
„ 1n 8 „ 1200 1800 
» 25 » »1d()()-)-U)0» 
» )0 » .Z4()()nndmel)1 
Durchschnittlich kann man auf 1 Millimeter Slechstärt einen Verbrauch von 100 Liter 
in der Stunde rechnen. 
Zu § 15. Da in den Karbidrückständen vielfach unzersetztes Karbid enthalten ist, so muß 
bei ihrer Beseitigung auf die Möglichkeit der Bildung eines explosiblen Azetylen-Luftgemisches 
Rücksicht genommen werden. Rückstände dürfen daher nicht an Orten untergebracht werden, 
wo die Gefahr einer Entzündung vorliegt. Oberhalb von Gruben zur Aufnahme von Rück- 
ständen darf keine Beleuchtungsvorrichtung angebracht werden. Das Einbringen solcher Rück- 
stände in öffentliche Kanalisationen oder Flüsse ist nicht zu gestatten. 
Zu § 16. Wie sich durch Explosionsfälle gezeigt hat, ist nicht nur das Betreten von 
Apparatenräumen mit Licht gefährlich, sondern schon die Annäherung mit Laternen auf mehrere 
Meter Entfernung, besonders wenn solche auf die Erde gestellt werden, genügt unter Umständen 
zur Einleitung von Explosionen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.