Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

474 LXX. 
Zu § 27. Die Bestimmungen des § 27 Absatz 2 bezwecken, die Aufsicht über die Schau- 
buden-Beleuchtungsapparate zu vereinfachen. Liegt das Bedürfnis vor, Apparate dieser Art 
mit einer höheren Füllung als 10 Kilogramm aufzustellen, so ist die Genehmigung der nach 
§ 28 zuständigen Behörde einzuholen. Bei Verwendung von Ajetylenfackeln auf Jahrmärkten 
und dergleichen ist zu prüfen, ob sie gemäß § 26 Ziffer 5 zugelassen (an der Stempelung 
kenntlich) sind, und ihre Aufstellung nur im Freien entsprechend den dortigen Bestimmungen 
zu gestatten. 
Zu § 29. Auf die Anzeige nach §5 1 Satz 1 oder § 1 Absatz 3 hat das Bezirksamt 
diese mit den Unterlagen (Zeichnungen und Beschreibungen), die in zweifacher Ausfertigung 
einzureichen sind, der zuständigen Iuspektionsstelle der Badischen Gesellschaft zur Überwachung 
von Dampfkesseln zur gutachtlichen Außerung zu übersenden. 
Bedürfen die Unterlagen einer Abänderung oder Ergänzung, so kann der Sachverständige 
hierwegen mit dem Anzeigepflichtigen unmittelbar ins Benehmen treten. Sind die Unter- 
lagen vollständig, so entscheidet der Sachverständige nach pflichtmäßigem Ermessen darüber, 
ob eine Abnahme= oder Nachprüfung erforderlich ist. Das ist immer der Fall, wenn die in 
den §§ 12, 14 und 23 vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch genommen werden, in der Regel 
auch dann, wenn große Anlagen zu begutachten sind, oder wenn sich bei der Durcharbeitung 
der Unterlagen Bedenken gegen Einzelheiten der Konstruktion und dergleichen ergeben, welche 
nicht ohne Besichtigung und Prüfung der Anlage an Ort und Stelle behoben werden können. 
Ist keive Abnahmeprüfung oder Nachprüfung vorzunehmen, so erstattet der Sachverständige 
ein kurzes Gutachten auf Grund der vorgelegten Zeichnungen und Beschreibungen und gibt 
dasselbe mit den zugehörigen Unterlagen an das Bezirksamt zur weiteren Behandlung durch 
die Baukontrolle. 
Ist eine Abnahme= oder Nachprüfung erforderlich, so ist dieselbe möglichst bald und 
unter tunlichster Vermeidung von Betriebsstörungen auszuführen. Sie ist soweit auszudehnen, 
als notwendig ist, um alle für die Sicherheit der Anlage wesentlichen Punkte beurteilen zu 
können. Dazu gehört auch die Feststellung, ob die mit der Wartung der Anlage betrauten 
Personen zuverlässig und ihren Obliegenheiten in jeder Beziehung gewachsen sind. 
Das Ergebnis der Prüfung wird von dem Sachverständigen in einem Gutachten nieder- 
(ne G. gelegt, für welches der als Anlage C beigegebene Vordruck zu benützen ist. In demselben ist der 
Wortlaut der etwa vom Bezirksamt zu machenden Anflagen und die Frist für deren Erfüllung 
anzugeben. Das Gutachten ist mit den Akten dem Bezirksamt einzureichen, das gegebenen 
Falles die Beseitigung der vorgefundenen Mißstände anordnet und nach Ablauf der dafür 
vorgesehenen Frist eine erneute Prüfung oder Nachprüfung veranlaßt. 
Wird die Anlage als vorschriftsmäßig befunden, gegebenen Falles nach Beseitigung der 
Mängel, so wird dem Anzeigepflichtigen von dem Bezirksamt eine Fertigung der eingereichten, 
nötigenfalls richtig gestellten Zeichnung und Beschreibung zurückgegeben mit einer Bescheinigung 
darüber, daß die in der Zeichnung und Beschreibung dargestellte Anlage nach dem Ergebnis 
der amtlichen Begutachtung nicht beanstandet wird. Die Bescheinigung, für welche der in der 
Anlage ( wiedergegebene Vordruck zu benützen ist. wird mit der zugehörigen Zeichnung und
	        
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