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Zu § 27. Die Bestimmungen des § 27 Absatz 2 bezwecken, die Aufsicht über die Schau-
buden-Beleuchtungsapparate zu vereinfachen. Liegt das Bedürfnis vor, Apparate dieser Art
mit einer höheren Füllung als 10 Kilogramm aufzustellen, so ist die Genehmigung der nach
§ 28 zuständigen Behörde einzuholen. Bei Verwendung von Ajetylenfackeln auf Jahrmärkten
und dergleichen ist zu prüfen, ob sie gemäß § 26 Ziffer 5 zugelassen (an der Stempelung
kenntlich) sind, und ihre Aufstellung nur im Freien entsprechend den dortigen Bestimmungen
zu gestatten.
Zu § 29. Auf die Anzeige nach §5 1 Satz 1 oder § 1 Absatz 3 hat das Bezirksamt
diese mit den Unterlagen (Zeichnungen und Beschreibungen), die in zweifacher Ausfertigung
einzureichen sind, der zuständigen Iuspektionsstelle der Badischen Gesellschaft zur Überwachung
von Dampfkesseln zur gutachtlichen Außerung zu übersenden.
Bedürfen die Unterlagen einer Abänderung oder Ergänzung, so kann der Sachverständige
hierwegen mit dem Anzeigepflichtigen unmittelbar ins Benehmen treten. Sind die Unter-
lagen vollständig, so entscheidet der Sachverständige nach pflichtmäßigem Ermessen darüber,
ob eine Abnahme= oder Nachprüfung erforderlich ist. Das ist immer der Fall, wenn die in
den §§ 12, 14 und 23 vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch genommen werden, in der Regel
auch dann, wenn große Anlagen zu begutachten sind, oder wenn sich bei der Durcharbeitung
der Unterlagen Bedenken gegen Einzelheiten der Konstruktion und dergleichen ergeben, welche
nicht ohne Besichtigung und Prüfung der Anlage an Ort und Stelle behoben werden können.
Ist keive Abnahmeprüfung oder Nachprüfung vorzunehmen, so erstattet der Sachverständige
ein kurzes Gutachten auf Grund der vorgelegten Zeichnungen und Beschreibungen und gibt
dasselbe mit den zugehörigen Unterlagen an das Bezirksamt zur weiteren Behandlung durch
die Baukontrolle.
Ist eine Abnahme= oder Nachprüfung erforderlich, so ist dieselbe möglichst bald und
unter tunlichster Vermeidung von Betriebsstörungen auszuführen. Sie ist soweit auszudehnen,
als notwendig ist, um alle für die Sicherheit der Anlage wesentlichen Punkte beurteilen zu
können. Dazu gehört auch die Feststellung, ob die mit der Wartung der Anlage betrauten
Personen zuverlässig und ihren Obliegenheiten in jeder Beziehung gewachsen sind.
Das Ergebnis der Prüfung wird von dem Sachverständigen in einem Gutachten nieder-
(ne G. gelegt, für welches der als Anlage C beigegebene Vordruck zu benützen ist. In demselben ist der
Wortlaut der etwa vom Bezirksamt zu machenden Anflagen und die Frist für deren Erfüllung
anzugeben. Das Gutachten ist mit den Akten dem Bezirksamt einzureichen, das gegebenen
Falles die Beseitigung der vorgefundenen Mißstände anordnet und nach Ablauf der dafür
vorgesehenen Frist eine erneute Prüfung oder Nachprüfung veranlaßt.
Wird die Anlage als vorschriftsmäßig befunden, gegebenen Falles nach Beseitigung der
Mängel, so wird dem Anzeigepflichtigen von dem Bezirksamt eine Fertigung der eingereichten,
nötigenfalls richtig gestellten Zeichnung und Beschreibung zurückgegeben mit einer Bescheinigung
darüber, daß die in der Zeichnung und Beschreibung dargestellte Anlage nach dem Ergebnis
der amtlichen Begutachtung nicht beanstandet wird. Die Bescheinigung, für welche der in der
Anlage ( wiedergegebene Vordruck zu benützen ist. wird mit der zugehörigen Zeichnung und