Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LXX. 475 
Beschreibung zusammengeheftet, die zur Kennzeichnung mit dem Amtsstempel und mit dem 
Datum der Bescheinigung versehen werden. Diese Bescheinigung ist mit ihren Anlagen vom 
Besitzer der Azetylenanlage aufzubewahren und jeweils auf Anfordern den Revisionsbeamten 
vorzulegen. 
Die zweite Ausfertigung der Zeichnung und Beschreibung bleibt mit der Anzeige und 
dem Gutachten in den Akten des Bezirksamtes. 
Der Sachverständige hat über die ihm vom Bezirksamt zur Durchsicht zugehenden An- 
zeigen ein Buch zu führen, in welchem Datum, Name und Betrieb des Anzeigepflichtigen, 
Ort, Art der Anlage, Art des Azetylenapparates und Bemerkungen einzutragen sind. In 
den Bemerkungen sind die Mängel und deren Beseitigung zu verzeichnen. (Siehe Vordruck Ju 
Anlage II.) 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 92 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.