LXXIII. 491
Der Eingang des bisher zweiten, unnmehr dritten Absatzes des § 43 erhält folgende
Fassung:
„Der Gemeinderat hat das Gesuch und den Nachweis über die Haftpflichtversicherung
dem Bezirksamt vorzulegen und im Bericht anzugeben:“
VII.
§ 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Ausnahmsweise kann der Jagdpaß nach Formular I und ll unmittelbar beim Bezirks-
amt nachgesucht werden, wobei der Gesuchsteller den in § 43 Absatz 2 erwähnten Nachweis
über seine Versicherung gegen Haftpflicht vorzulegen und die in § 43 Absatz 3 Ziffer 1 und 3
erwähnten Angaben zu machen oder sich zu diesem Zweck persönlich beim Bezirksamt einzu-
finden hat.“
VIII.
§ 46 Absatz 2 Ziffer 2 wird gestrichen.
Zwischen Absatz 3 und J1 wird folgender weiterer Absatz eingefügt:
„Dem Gesuche ist der Nachweis beizufügen, daß der Gesuchsteller durch Vertrag mit
einem nach Maßgabe des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom
12. Mai 1901 zum Geschäftsbetrieb im Deutschen Reich zugelassenen Versicherungsunternehmen
gegen Haftpflicht bei Verletzung einer einzelnen Person bis zum Betrag von mindestens
20 000 % bei Verletzung mehrerer Personen bis zum Betrage von mindestens 10 000 #
für die ganze Gültigkeitsdauer des beantragten Jagdpasses versichert ist.“
Karlsruhe, den 15. Dezember 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Ruppert.
Verordnung.
(Vom 15. Dezember 1914.)
Den Schutz von Bögeln betreffend.
Die Anlage zu § 1 der Verordnung vom 17. April 1909, den Schuß von VBögeln be-
treffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 93), enthaltend das Verzeichnis der Vögel,
deren Fang u. s. w. das ganze Jahr hindurch verboten ist, wird geändert und ergänzt,
wie folgt: