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83.
Die Pflicht zum Erscheinen (§ 2 der Bekanntmachung) ist in der Regel eine persönliche.
Aus Gesetzen oder Generalvollmachten sich ergebende Vertretungsbefugnisse sind anzu—
erkennen.
84.
Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe (§ 2 Absatz 1 und 2 der Bekanntmachung)
ist, wenn die Zuwiderhandlung durch die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des
Verpflichteten entschuldigt wird, sowie in der Regel dann abzusehen, wenn sie erstmalig erfolgt.
Die Höhe der Ordnungsstrafe ist nach der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen unter
den Gesichtspunkten der Wirksamkeit und des Grades des Verschuldens abzumessen.
Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist diese unter Bestimmung eines neuen
Termins anzudrohen.
Gemeindeaufsichtsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 3 der Bekanntmachung ist das Be-
zirksamt.
85.
Das Nichterscheinen der Beteiligten (§ 2 Absatz 1 der Bekanntmachung) ist in der Regel
als entschuldigt anzusehen, wenn sie einen zur Auskunftserteilung schriftlich bevollmächtigten
Vertreter entsenden, der mit ihren für die Vermittlung erheblichen Verhältnissen vertraut ist.
Auswärtige Vermieter können sich durch ihre Hausverwalter vertreten lassen.
Auswärtige Hypothekengläubiger können nur dann in eine Ordnungsstrafe genommen
werden, wenn sie vor dem von der Gemeindebehörde (§ 2 dieser Verordnung) ersuchten Bürger-
meister oder sonstigen Gemeindevorsteher ihres Wohnorts oder Aufenthaltsorts unentschuldigt
nicht erscheinen und auch einen Vertreter (Absatz 1) nicht entsenden.
Schweben vor einem Einigungsamt mehrere Sachen, an denen ein und derselbe Vermieter
oder ein und derselbe Hypothekengläubiger beteiligt ist, so sind diese Sachen möglichst derart
miteinander zu vereinigen, daß nur ein einmaliges Erscheinen dieser Beteiligten erforderlich wird.
86.
Das Verfahren vor dem Einigungsamt ist nicht öffentlich. Die Mitglieder des Einigungs-
amts haben die Verhandlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse
geheim zu halten. Der Vorsitzende hat sie hierauf hinzuweisen.
87.
Das Einigungsamt hat, sobald die Mitteilung gemäß § 4 Absatz 2 der Bekanntmachung
erfolgt ist, mit tunlichster Beschleunigung ein schriftliches Gutachten dem Gericht zu über-
mitteln. Mit besonderer Eile sind die an das Vollstreckungsgericht gerichteten Anträge zu
behandeln.