Nr. IV. 31
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 30. Jannar 1914.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Wahlordnunn fur die Wahl der Versicherungsvertreter als
Beisiner der Versicherungsämter betreifend; die Wahlordnung für die Wahl der Versichertenbeisiner bei den Oberversicherungs-
ämtern betressend.
Verordunng.
(Vom 24. Jannar 1914.)
Die Wahlordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer der Versicherungsämter betreffend.
Aufgrund des § 45 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung und des § 15 Ziffer 2 der
Verordnung vom 31. Dezember 1912, den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich
der Versicherungsbehörden und der Unfallversicherung betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 179) wird hiermit nachstehende
Wahlordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer der
Versicherungsämter
erlassen:
I. Wahlleiter und Wahlberechtigte.
81.
Der Vorsitzende des Versicherungsamts oder sein ständiger Stellvertreter leitet die Wahl
(Wahlleiter).
82.
Wahlberechtigt sind die Vorstandsmitglieder der Krankenkassen"), die im Bezirke des
Versicherungsamts mindestens 50 Mitglieder haben. An der Wahl nehmen ferner teil die
Vorstandsmitglieder der
I. knappschaftlichen Krankenkassen,
2. Ersatzkassen,
sofern sie im Bezirke des Versicherungsamts mindestens 50 Mitglieder haben, die Ersatzkassen
und die außerhalb des Bezirks des Versicherungsamts seßhaften Kassen außerdem nur, wenn
6 * Krankentassen sind, soweit nichts anderer angegeben ist, die Orts-, Betriebs= und Innungskrankenkassen (§ 225 der
Meichsbeisicherungsordnnal-
Geselher und Verardnungeblau 1#ll. *∆)