Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

32 IV. 
sie ihre Beteiligung an der Wahl dem Wahlleiter rechtzeitig anmelden und die Zahl ihrer 
Mitglieder in diesem Bezirke nachweisen. 
Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder, deren Beschäftigungsort (88 153 bis 156 der 
Reichsversicherungsordnung) sich zur Zeit des letzten Zahltags (§ 393 der Reichsversicherungs- 
ordnung) vor der Feststellung im Bezirke des Versicherungsamts befindet. Bei Mitgliedern 
von Ersatzkassen, bei unständig Beschäftigten (§ 142 der Reichsversicherungsordnung) und solchen 
Mitgliedern, die Kassen aufgrund der §§ 176 und 313 der Reichsversicherungsordnung ange- 
hören und einen Beschäftigungsort nicht haben, tritt an Stelle des Beschäftigungsorts der 
Wohnort. Bei Hausgewerbtreibenden ist der Ort ihrer eigenen Betriebsstätte (§ 466 der 
Reichsversicherungsordnung und I Ziffer 1 Absatz 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
über Durchführung der hausgewerblichen Krankenversicherung vom 5. Dezember 1913, Reichs- 
gesetzblatt Seite 770), bei den im Wandergewerbbetriebe Beschäftigten der Ort maßgebend, 
bei dessen Polizeibehörde der Wandergewerbschein beantragt worden ist (§ 459 der Reichs 
versicherungsordnung). 
An Stelle der Vertreter der Versicherten im Vorstande wählen 
bei den kuappschaftlichen Krankenkassen die für den Bezirk des Versicherungsamts zustän- 
digen Knappschaftsältesten, 
bei den Ersatzkassen, die örtliche Verwaltungsstellen haben, die Geschäftsleiter der für den 
Bezirk des Versicherungsamts zuständigen örtlichen Verwaltungsstellen. 
Die Vorstandsmitglieder der Krankenkassen erhalten für die Teilnahme an der Wahl aus 
Mitteln der von ihnen vertretenen Kasse die in § 21 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung 
genannte Entschädigung nach Maßgabe der Satzung ihrer Kasse. 
Die als Beisitzer im Wahlvorstand berufenen Arbeitgeber und Versicherten (§ 22 der 
Wahlordnung) erhalten aus der Staatskasse eine Entschädigung in der Höhe, wie sie nach 
§ 54 Absatz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung für die Versicherungsvertreter der Ver- 
sicherungsämter festgesetzt ist. 
II. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten. 
83. 
Der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, daß eine etwa notwendige Erhöhung der Zahl der 
Versicherungsvertreter vorgenommen wird (§ 41 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung). 
Es sind nur gerade Zahlen festzusetzen. 
84. 
Mindestens 6 Wochen vor der Wahl setzt der Wahlleiter die Stimmenzahl der Kassen fest. 
Die hierzu erforderlichen Ermittelungen werden für die Krankenkassen, die im Bezirke 
des Versicherungsamts ihren Sitz haben, von Amts wegen vorgenommen. Die Ersatzkassen 
und Kassen, die außerhalb des Bezirks des Versicherungsamts ihren Sitz haben, fordert der
	        
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