Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

IV. 3.3 
Wahlleiter rechtzeitig und unter Bestimmung einer angemessenen Frist durch Veröffentlichung 
in dem amtlichen Verkündigungsblatt auf, ihre Beteiligung an der Wahl anzumelden und die 
Zahl ihrer nach 8 2 der Wahlordnung anrechnungsfähigen Mitglieder nachzuweisen. 
Jede Kasse erhält für jedes anrechnungsfähige Mitglied eine Stimme. 
85. 
Der Wahlleiter verteilt die für jede Kasse festgesetzte Stimmenzahl auf die Vorstands- 
mitglieder und die an ihrer Stelle nach § 42 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung Wahl- 
berechtigten. Bruchzahlen werden nicht berücksichtigt. 
86. 
Spätestens 6 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem anliegenden 
Muster den Wahlberechtigten die auf sie entfallende Stimmenzahl sowie Ort, Tag und Stunde — 
der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem bestimmten Termine Vorschlagslisen 
einzureichen. Der Wahlleiter ist berechtigt, nachträglich Ort und Stunde der Wahl abzuändern. 
Die Anderung ist den Wahlberechtigten spätestens 3 Tage vor dem Wahltage mitzuteilen. 
87. 
Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die Versicherten getreunt aufzustellen. 
Jede Vorschlagsliste hat dreimal so viel Namen zu enthalten, als Versicherungsvertreter zu 
wählen sind. 
Die vorzuschlagenden Personen sollen mindestens je zur Hälfte an der Unfallversicherung 
beteiligi sein (§ 48 der Reichsversicherungsordnung) und in der Reihenfolge aufgeführt werden, 
daß mindestens jeder an ungerader Stelle Vorgeschlagene an der Unfallversicherung beteiligt ist. 
Sie sollen ferner mindestens je zu einem Drittel am Sitze des Versicherungsamts selbst 
oder nicht über 10 km entfernt wohnen oder beschäftigt sein. Auch sollen die hauptsächlichsten 
Erwerbszweige, insbesondere auch die Landwirtschaft, und die verschiedenen Teile des Bezirks 
berücksichtigt werden (§ 49 der Reichsversicherungsordnung). 
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort, 
bei Versicherten auch unter Angabe des Arbeitgebers, zu bezeichnen und in erkennbarer Reihen- 
folge aufzuführen. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten unter Benenuung eines 
für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der Mitte der Unterzeichner unter- 
schrieben sein. Ist kein Vertreter benannt, so gilt der erste Unterzeichuer als Vertreter. Der 
Vertreter soll am Sitze des Versicherungsamts wohnen oder beschäftigt sein. 
Mit den Vorschlagslisten für die Versicherten ist von jedem in den Listen Genannten 
eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. Bei den Vorschlags- 
listen für die Arbeitgeber ist eine solche Erklärung nur erforderlich, soweit ein Vorgeschlagener 
nach §§ 17, 50 der Reichsversicherungsordnung zur Ablehnung der Wahl berechtigt ist. 
5.
	        
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