Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

34 IV. 
88. 
Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Eingangs und fortlaufend nach der 
Reihenfolge des Eingangs mit Buchstaben (A, B u. s. w.) bezeichnen. Er prüft die Vor- 
schlagslisten und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertretern mit. Zur Be- 
seitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. 
§9 9. 
Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufgefordert, sich binnen 
einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht innerhalb dieser Frist, so 
wird seine Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Den bevollmächtigten Vertretern ist die 
Streichung unverzüglich mitzuteilen und ihnen anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatz- 
vorschläge zu machen. Wer bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht 
vorgeschlagen werden. Den Vertretern ist die Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu 
gestatten. 
10. 
Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen 
Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist nötigenfalls die Beschaffung 
anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung der Ungültigkeit der Vorschlags- 
listen aufzugeben. 
8 11. 
Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im letzten Absatz ein anderes bestimmt ist, ungültig, 
wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den zwingenden Vorschriften des 8 7 der 
Wahlordnung nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird. 
Sind die Vorschriften des § 7 Absatz 2 und 3 der Wahlordnung nicht beachtet, so ist 
der bevollmächtigte Vertreter aufzufordern, andere geeignete Personen vorzuschlagen. Kommt 
er dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Wahlleiter bei Verstößen gegen § 7 Absatz2 
und Absatz 3 Satz 1 der Wahlordnung die nicht geeigneten Vorgeschlagenen von oben 
anfangend in der Liste streichen oder zugunsten geeigneter Vorgeschlagener an eine spätere 
Stelle setzen. 
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und kommt der 
bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht rechtzeitig nach, 
so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen. Enthält eine Vorschlagsliste trotz 
etwaiger Streichungen eine größere als die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so werden 
die Vorgeschlagenen gestrichen, deren Namen den in zulässiger Zahl vor ihnen Genannten 
folgen. Enthält eine Vorschlagsliste weniger als die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so 
wird sie dadurch nicht ungültig.
	        
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