Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

38 IV. 
Sind bei der Verteilnug des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so entscheidet 
das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 
Verbundene Vorschlagslisten gelten gegenüber anderen als eine einzige. 
Die auf sie entfallenden Sitze werden demnächst auf die einzelnen verbundenen Vorschlags- 
listen nach dem in § 24 der Wahlordnung bestimmten Verfahren verteilt. 
8 26. 
Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze an die gültig 
vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Bewerber in der Liste 
aufgeführt sind. 
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig vor- 
geschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen Sitze werden 
unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in § 24 der Wahlordnung bestimmten 
Verfahreus verteilt. War jedoch die Vorschlagsliste, für welche Sitze überzählig sind, mit 
anderen Vorschlagslisten verbunden, so fallen die überzähligen Sitze zunächst diesen Vorschlags- 
listen zu. 
5 27. 
Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom 
Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu unterschreiben. 
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des Wahl- 
vorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die jeder Vorschlags- 
liste und jeder Gruppe verbundener Vorschlagslisten zugefallene Stimmenzahl, die berechneten. 
Höchstzahlen, deren Verteilung auf die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten au- 
zugeben. 
Dem Oberversicherungsamt ist unverzüglich eine Abschrift zu übersenden. 
§ 28. 
Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mitzuteilen, sich über 
die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 6 Tagen eine Erklärung nicht ein, so gilt 
die Wahl als angenommen. 
Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg ab oder scheiden sie während der Dauer 
der Wahlzeit aus, so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschlagenen, noch nicht gewählten 
Bewerber in der in § 26 Absatz 1 der Wahlordnung bezeichneten Reihenfolge als Stell- 
vertreter ein. § 26 Absatz 2 der Wahlordnnng gilt entsprechend. 
Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit in der Regel nicht statt. Sie 
können vom Oberversicherungsamt zugelassen oder angeordnet werden, wenn die Zahl der Ver- 
sicherungsvertreter insgesamt oder in der Gruppe der Versicherten oder der Arbeitgeber auf 
weniger als die Hälfte der ursprünglichen Zahl herabsinkt. Das Oberversicherungsamt bestimmt 
das Nähere.
	        
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