Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

IV. 15 
dabei nicht vorgeschlagen werden. Den Vertretern ist die Einsichtnahme in die eingereichten 
Listen zu gestatten. 
89. 
Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen 
Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist nötigenfalls die Beschaffung 
anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung der Ungültigkeit der Vorschlags- 
listen aufzugeben. 
8 10. 
Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im letzten Absatz ein anderes bestimmt ist, ungültig, 
wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den zwingenden Vorschriften des § 6 der 
Wahlordnung nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird. 
Sind die Vorschriften des § 6 Absatz 2 und 3 der Wahlordunung nicht beachtet, so ist 
der bevollmächtigte Vertreter aufzufordern, andere geeignete Personen vorzuschlagen. Kommt er 
dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Wahlleiter bei Verstößen gegen § 6 Absatz 2 und 
Absatz 3 Satz 1 der Wahlordnung die nicht geeigneten Vorgeschlagenen von oben aufangend 
in der Liste streichen oder zugunsten geeigneter Vorgeschlagener an eine spätere Stelle setzen. 
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und kommt der 
bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht rechtzeitig nach, 
so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen. Enthält eine Vorschlagsliste trot 
etwaiger Streichungen eine größere als die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so werden 
die Vorgeschlagenen gestrichen, deren Namen den in zulässiger Zahl vor ihnen Genannten 
folgen. Enthält eine Vorschlagsliste weniger als die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so 
wird sie dadurch nicht ungültig. 
811. 
Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander verbunden werden, 
daß sie den anderen Vorschlagslisten gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste gelten. In 
diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die bevollmächtigten Vertreter 
spätestens 2 Wochen vor dem Wahltage die übereinstimmende Erklärung abgeben, daß die 
Vorschlagslisten miteinander verbunden sein sollen. Anderenfalls ist die Erklärung über die 
Verbindung ungültig. 
812. 
Die Anstände sollen bis zum Ablauf des 10. Tages vor dem Wahltage beseitigt sein. 
Frühestens 9 und spätestens 5 volle Tage vor dem Wahltage sind die gültigen Vor- 
schlagslisten von dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (§ 7 der Wahlordnung) 
in den amtlichen Verkündigungsblättern des Bezirks des Oberversicherungsamts zu veröffent 
lichen oder den Wahlberechtigten zu übersenden. Hierbei ist auf die Zusammengehörigkeit ver- 
bundener Listen hinzuweisen.
	        
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