Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

48 IV. 
Stimmzettel, die den Vorschriften des § 16 und des § 17 Absatz 3 der Wahlordnung 
nicht genügen oder ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich 
macht, sind ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, wenn sein Inhalt zweifelhaft ist. 
Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig 
übereinstimmen, nur als ein Stimmzettel gezählt, andernfalls sind sie ungültig. 
8 24. 
Die Beisitzer werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der Zahl der ihnen 
zugefallenen Stimmen (§ 23 der Wahlordnung) verteilt, und zwar in der Reihenfolge der der Größe 
#age 1#. nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rechnung ergeben, für die in Anlage ll 
at⅜s Muster ein Beispiel beigefügt ist. 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer Reihe neben- 
einander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 u. s. w. zu teilen. Die ermittelten Teilzahlen 
sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen. Die Teilung 
ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen als aus den früheren Reihen für die 
Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Bruchteile von Zahlen sind 
wegzulassen. 
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so ent- 
scheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 
6 25. 
Verbundene Vorschlagslisten gelten gegenüber anderen als eine einzige. 
Die auf sie entfallenden Sitze werden demnächst auf die einzelnen verbundenen Vorschlags- 
listen nach dem in § 24 der Wahlordnung bestimmten Verfahren verteilt. 
8 26. 
Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze an die gültig 
vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Bewerber in der Liste 
aufgeführt sind. 
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig vorge— 
schlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen Sitze werden 
unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in 324 der Wahlordnung bestimmten Ver- 
fahrens verteilt. War jedoch die Vorschlagsliste, für welche Sitze überzählig sind, mit anderen Vor- 
schlagslisten verbunden, so fallen die überzähligen Sitze zunächst diesen Vorschlagslisten zu. 
§ 27. 
Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom 
Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu unterschreiben. 
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes, 
die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die jeder Vorschlagsliste und jeder
	        
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