Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

50 IV. 
gesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt worden ist, 
es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. 
§ 28 Absatz 2, 3 der Wahlordnung gilt entsprechend. 
§ 33. 
Der Wahlleiter veröffentlicht das endgültige Ergebnis der Wahl in den amtlichen Ver- 
kündigungsblättern des Bezirks des Oberversicherungsamts. 
§ 34. 
Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel sind bis zum 
Ablaufe der Wahlzeit vom Oberversicherungsamt aufzubewahren. « 
Karlsruhe, den 24. Jannar 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Klenkler.
	        
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