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Nr. V.
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 5. Febrnar 1914.
Inhalt.
Bekanntmachung und Verordnung: des Minineriums der (öroßber soglichen Hauser, der Zuntiz
und de Auswartigen: die libereinkunit über die Anwenduna gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensec
belresfend; die Dienstmeisung fur die Slandesbeamien betreffend.
Berichlinung.
Bekanntmachung.
(Vom 30. Jannar 1914)
Die Ubereinkunft über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee betreffend.
Durch Vereinbarung der Regierungen der Bodenseenferstaaten ist der Beginn der in
Artikel 6# Absatz 1 Ziffer 5 der Übereinkunft über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen
für die Fischerei im Bodensee vom 5. Juli 1893 Gesetzes= und Verordnungsblatt 1894
Seite 136 ff. vorgesehene Schonzeit hinsichtlich der Blaufelchen vom 15. November auf
den 10. November verlegt worden.
Karlsruhe, den 30. Jannar 1914.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Answärtigen.
von Dusch.
Dr. Lederle.
Verorduung.
(Vom 31. Jannar 1914.)
Die Dienstweisung für die Standesbeamten betreffend.
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1. § 152 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Standesbeamten der Gemeinden von nicht mehr als 1000 Einwohnern sind ver-
pflichtet, der Ortsschulbehörde der Gemeinde spätestens bis zum 15. März jeden Jahres eine
Liste mitzuteilen, in welcher alle im Geburtsregister eingetragenen noch lebenden (d. h. in den
Gesetzen und Verordnungsblatt 1911.