Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

60 VII. 
dingungswesen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt von 1907 Seite 56), ist hinter 
§ 10 einzuschalten: 
8 10 a. 
Verfrachtung der zu Bauarbeiten benötigten Güter. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Verwaltung die Abgangsstation der 
zur Ausführung der Bauarbeiten nötigen Baustoffe zu bezeichnen. Der Verwaltung steht das 
Recht zu, die Art der Verfrachtung zu bestimmen. Die dem Unternehmer hierdurch entstehenden 
Mehr= oder Minderfrachten werden bei der Abrechnung ausgeglichen. 
Karlsruhe, den 11. Februar 1914. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Grimm. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in RKarlsruhe.
	        
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