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so gilt, soweit eine Reihenfolge erkennbar ist, der erste Unterzeichner als Vertreter der Vorschlags-
liste und der zweite als sein Stellvertreter; ist eine Reihenfolge nicht erkennbar, so gilt jeder
Unterzeichner als Vertreter der Vorschlagsliste. Der Listenvertreter ist verpflichtet, dem Wahl-
leiter die zur Beseitigung etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird seine Unterschrift
auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Weist eine Vorschlagsliste infolge der Streichung nicht
mehr drei Unterschriften auf, so ist dem Listenvertreter die Beschaffung anderer Unterschriften
binnen einer ihm zu setzenden Frist auheimzugeben (§ 7). Sind alle Unterschriften gestrichen,
so ist die Vorschlagsliste ungültig (§ 8 Absatz 1).
87.
Bezeichunng und Prüfung der Vorschlagslisten.
Der Wahlleiter vermerkt auf den eingereichten Vorschlagslisten den Tag des Eingangs.
Er sammelt die Vorschlagslisten und versieht sie nach der Reihenfolge ihres Einganges mit
Ordnungsziffern (I, II u. s. w.). Er prüft die Vorschlagslisten, und zwar auch darauf, ob
die Unterzeichner Beisitzer eines Oberversicherungsamts sind, und teilt, soweit die Listen nicht
ungültig sind (§ 8 Absatz 1 Satz 1), Anstände alsbald dem Listenvertreter (§ 6 Absatz 2)
mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen.
§.
Ungültige Vorschlagslisten.
Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden, oder wenn sie
nicht von mindestens drei Wahlberechtigten unterschrieben sind. Ungültig sind auch Vorschlags-
listen, auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge (§ 6 Absatz 1 Satz 2) auf-
geführt sind, wenn der Mangel nicht rechtzeitig (§ 7 letzter Satz) beseitigt wird.
Ist ein vorgeschlagener Bewerber nicht in der in § 6 Absatz 1 bestimmten Weise be-
zeichnet und kommt der Listenvertreter (§ 6 Absatz 2) der Aufforderung, die Bezeichnung zu
ergänzen, nicht rechtzeitig nach, so kann der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen
werden.
89.
Verbundene Vorschlagslisten.
Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander verbunden werden,
daß sie anderen Vorschlagslisten gegenüber als eine einzige Liste gelten. In solchen Fällen
müssen die Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die Listenvertreter (§ 6 Absatz 2) über-
einstimmend spätestens eine Woche nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 5 Absatz 1 unter b)
dem Wahlleiter die Erklärung einreichen, daß die Vorschlagslisten miteinander verbunden sein
sollen. Andernfalls ist eine Erklärung über die Verbindung ungültig.