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„Vorzeiger dieses
hat nach Nachweisung seiner Befähigung die Erlaubnis zur Führung jedes auf dem Untersee
und auf dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen fahrenden
Dampsschiffs,
Motorschiffs,
zur Beförderung von Personen dienenden Motorboots,
Schlepp= oder Segelschiffs,
jeder Größe oder
v en Tonnen Ladungsfähigkeit
erhalten."“
Verfügung.
Das Verbot der Ausfuhr von Pferden betreffend.
(Vom 16. Juni 1915.)
Nachdem durch Verfügung des Kriegsministeriums angeordnet worden ist, daß die stell-
vertretenden Generalkommandos ihren Bedarf an Pferden in dem ihnen durch den Mobil-
machungsplan zugewiesenen Bereich durch freihändigen Kauf oder durch Aushebung decken sollen
und daß Ankauf oder Aushebung in einem anderen Bereich nur mit Zustimmung des betreffenden
stellvertretenden Generalkommandos zulässig ist, bestimme ich hiermit auf Grund der §§ 4 und 9
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851:
1. Pferdehändler dürfen in dem den Korpsbezirk umfassenden Pferdeaushebungsbezirk des
XIV. Armeekorps nur dann freihändig Pferde ankaufen, wenn sie einen von dem stellvertretenden
Generalkommando XIV. Armeekorps, der Armee-Abteilung Gaede oder der Remonte-Inspektion
nach dem 24. April 1915 ausgefertigten Erlaubnisschein besitzen.
Aus Offizieren bestehende Ankaufskommissionen dürfen nur dann ankaufen, wenn sie von
dem stellvertretenden Generalkommando XIV. Armeekorps dazu ermächtigt oder von der Armee-
Abteilung Gaede oder der Remonte-Inspektion dazu beauftragt sind und einen Ausweis darüber
in Händen haben.
2. Die Verwaltungsbehörden haben den danach nicht erlaubten Pferdehandel zu ver-
hindern sie sind befugt, einzelnen Händlern Erlaubnisscheine für jeden einzelnen Fall auszustellen,
sobald nachgewiesen ist, daß die Pferde den Aushebungsbezirk des XIV. Armeekorps nicht verlassen.
3. Die Ausfuhr von Pferden durch Pferdehändler aus dem Pferdeaushebungsbezirk ist
verboten. Ausfuhrerlaubnisscheine werden von dem stellvertretenden Generalkommando ausgestellt.
In dringenden Einzelfällen können auch die Verwaltungsbehörden einen Ausfuhrerlaubnisschein
für einzelne Pferde erteilen unter Mitteilung an das stellvertretende Generalkommando.