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V. Zwangsverfahren.
88.
Gegen Schuldner der Gemeinde, welche nach Ablauf der in dem Forderungszettel
angegebenen oder ihnen vom Gemeinderat (Stadtrat) besonders bewilligten Frist ihre Schuldigkeit
nicht oder nicht ganz berichtigt haben, ist die Zwangsvollstreckung einzuleiten.
2.
Einwendungen des Schuldners, die sich nicht sofort als begründet erweisen, sind nicht
zu berücksichtigen.
Die Betreibung erstreckt sich auch auf etwa schuldige Mahn- und Versäumnisgebühren.
Vollstreckungstitel.
a. Allgemeines.
89.
Die Zwangsvollstreckung findet statt auf Grund
—
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. von rechtskräftigen Endurteilen oder denjenigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte,
gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist, oder von Vergleichen, welche
vor einem Verwaltungsgerichte abgeschlossen worden sind, oder von vollzugsreifen Ent-
scheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden (einschließlich Strafverfügungen)
ohne weiteres;
bollzugsreifer Festsetzung von Umlagen und sonstigen Gemeindesteuern, sowie solchen
Abgaben, Gebühren und Beiträgen, welche durch Gesetz oder Verordumg festgesetzt
sind oder nach bestimmten, durch staatlich genehmigte Gemeindebeschlüsse festgestellten
Grundsätzen oder Tarisen zur Erhebung gelangen, nach nochmaliger Zahlungsauf-
forderung (§§ 10 bis 20);
von Vollstreckungsbefehlen (§ 21);
b. Nochmalige Zahlungsaufforderung.
10.
Zu den Umlagen, sonstigen Gemeindesteuern, Abgaben, Gebühren und Beiträgen (8§ 9
Ziffer 2) sind zu rechnen: die Auflagen auf den Bürgernntzen, die Kirchenbauumlagen (Artikel 36
des Ortskirchensteuergesetzes), die Verbrauchssteuern, Warenhausstenern, die Lustbarkeitsabgaben
und Kurtaxen, die Gebühren für den Antritt des Bürgerrechts, die Beiträge auf Grund des
§7/ der Gemeinde= und Städteordnung, der §§ 22 bis 21 des Ortsstraßengesetzes, der §§ 92
und 109 des Wassergesetzes, ferner die Beiträge zu den Handwerkskammern (8 1031 Absatz 1
Satz 2 der Gewerbeordnung) und zu den Feldbereinigungskosten (Artikel 23 Feldbereinigungs-
gesetz), die Schulgelder, sowie die auf dem Bürgernutzen ruhenden Ersatzbeträge, die Gebühren,
50.