Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 19 179 
V. Zwangsverfahren. 
88. 
Gegen Schuldner der Gemeinde, welche nach Ablauf der in dem Forderungszettel 
angegebenen oder ihnen vom Gemeinderat (Stadtrat) besonders bewilligten Frist ihre Schuldigkeit 
nicht oder nicht ganz berichtigt haben, ist die Zwangsvollstreckung einzuleiten. 
2. 
Einwendungen des Schuldners, die sich nicht sofort als begründet erweisen, sind nicht 
zu berücksichtigen. 
Die Betreibung erstreckt sich auch auf etwa schuldige Mahn- und Versäumnisgebühren. 
Vollstreckungstitel. 
a. Allgemeines. 
89. 
Die Zwangsvollstreckung findet statt auf Grund 
— 
Uu 
. von rechtskräftigen Endurteilen oder denjenigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, 
gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist, oder von Vergleichen, welche 
vor einem Verwaltungsgerichte abgeschlossen worden sind, oder von vollzugsreifen Ent- 
scheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden (einschließlich Strafverfügungen) 
ohne weiteres; 
bollzugsreifer Festsetzung von Umlagen und sonstigen Gemeindesteuern, sowie solchen 
Abgaben, Gebühren und Beiträgen, welche durch Gesetz oder Verordumg festgesetzt 
sind oder nach bestimmten, durch staatlich genehmigte Gemeindebeschlüsse festgestellten 
Grundsätzen oder Tarisen zur Erhebung gelangen, nach nochmaliger Zahlungsauf- 
forderung (§§ 10 bis 20); 
von Vollstreckungsbefehlen (§ 21); 
b. Nochmalige Zahlungsaufforderung. 
10. 
Zu den Umlagen, sonstigen Gemeindesteuern, Abgaben, Gebühren und Beiträgen (8§ 9 
Ziffer 2) sind zu rechnen: die Auflagen auf den Bürgernntzen, die Kirchenbauumlagen (Artikel 36 
des Ortskirchensteuergesetzes), die Verbrauchssteuern, Warenhausstenern, die Lustbarkeitsabgaben 
und Kurtaxen, die Gebühren für den Antritt des Bürgerrechts, die Beiträge auf Grund des 
§7/ der Gemeinde= und Städteordnung, der §§ 22 bis 21 des Ortsstraßengesetzes, der §§ 92 
und 109 des Wassergesetzes, ferner die Beiträge zu den Handwerkskammern (8 1031 Absatz 1 
Satz 2 der Gewerbeordnung) und zu den Feldbereinigungskosten (Artikel 23 Feldbereinigungs- 
gesetz), die Schulgelder, sowie die auf dem Bürgernutzen ruhenden Ersatzbeträge, die Gebühren, 
50.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.