Metadata: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

280 — Nr. 45 — 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 24. August 1918. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Hasel. 
Verordnung. 
(Vom 25. August 1918) 
Die Weinstener betreffend. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1918, die Weinsteuer betreffend, Reichs- 
Gesetzblatt Seite 831, und der zu diesem Gesetze ergangenen Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats, Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918 Seite 503 ff, wird verordnet, was folgt: 
81. 
Im allgemeinen. 
Die Erhebung und Verwaltung der Weinsteuer ist in Baden den Bezirkssteuerstellen 
(Hauptämtern und Finanzämtern) je für ihren Landessteuerbezirk übertragen. Was demnach 
in den Ausführungsbestimmungen vom Hauptamte gesagt ist, bezieht sich in Baden auf die 
Bezirkssteuerstelle. Die Geschäfte und Befugnisse der Hebestellen sind den Bezirkssteuerstellen 
und, soweit es sich um aus dem Auslande eingeführten Wein handelt, den Zollstellen zuge- 
wiesen, bei denen der Wein zum Eingang abgefertigt wird. Die nach den Ausführungs- 
bestimmungen den Oberbeamten oder Aufsichtsbeamten zugeteilten Geschäfte werden, soweit sie 
in an Ort und Stelle vorzunehmenden Prüfungs= und Abfertigungshandlungen bestehen, von 
den Steuerkontrolleuren (an der Grenze von den Grenzkontrolleuren) nach näherer Anordnung 
der Bezirkssteuerstelle, im übrigen von der Bezirkssteuerstelle besorgt. 
§ 2. 
Zu §& 32 (3) der Ausführungsbestimmungen. 
Der Bezieher hat den Wein bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Bezirkssteuerstelle 
anzumelden und zu versteuern. 
83. 
Zu § 48 der Ausführungsbestimmungen. 
In Baden dürfen die Verbraucher, soweit sie nicht Weinbergsbesitzer sind, Weintrauben 
und Traubenmaische zur Selbstkelterung unter den in den §§ 48 und 49 der Ausführungs- 
bestimmungen aufgeführten Bedingungen beziehen.
	        
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