Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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Nr. 48 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 7. Juni 1916. 
Juhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Regelung der Butterversorgung betreffend: die Negelung 
der Fleischversorgung betreffend; die Regelung der Eierversorgung betreffend; die Regelung der Obstversorgung betreffend. 
  
Verordnung. 
1 (Vom 6. Juni 1916.) 
Die Regelung der Butterversorgung betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung 
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728 wird verordnet, was folgt: 
81. 
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, soweit dies zur Vermeidung von Ansammlungen 
vor den Verkaufsstellen erforderlich ist, zur Regelung des Absatzes von Butter an die Versorgungs- 
berechtigten in Ergänzung unserer Verordnung vom 11. Mai 1916, die Versorgungsregelung 
mit Vutter betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 127), weitere Vorschriften zu 
erlassen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung sind sie befugt, insbesondere zu bestimmen, daß 
I. die Versorgungsberechtigten sich bei einem bestimmten Verkäufer von Butter als 
Kunden einzutragen haben und nur bei diesem Butter kaufen dürfen, 
2. der Verkauf von Butter an die Versorgungeberechtigten zu bestimmten Zeiten stattfindet, 
3. bei einer zeitweiligen Stockung der Zufuhr auf die Butterkarte vorübergehend eine 
geringere Menge als 125 Gramm in 141 Tagen abgegeben wird. 
§2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Krast. 
Karlsruhe, den 6. Juni 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Ir. Schühly. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1916. 49
	        
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