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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1916
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
48
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. 48.
Volume count:
48
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Verordnung. Die Regelung der Butterversorgung betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • A. Allgemeine Bestimmungen.
  • § 41. - a) Gemeinde-Bezirke.
  • § 42. - b) Gemeindegenossen.
  • § 43. - c) Markgenossen.
  • § 44. - d) Bildung neuer Gemeinden.
  • § 45. - e) Vermögensverhältnisse. 1. - In Beziehung zum Staate.
  • § 46. - Fortsetzung.
  • § 47. - 2. Mehrerer Gemeinden.
  • § 48. - 3. Einzelner Gemeindemitglieder.
  • § 49. - f) Gemeindelasten. - 1. Allgemeine Pflicht dazu.
  • § 50. - 2. Deren rechtliche Begründung.
  • § 51. - 3. Entschädigung wegen allgemeiner Lasten.
  • § 52. - g) Gemeindebeamten.
  • B. Besondere Bestimmungen.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

W 592 20 
Der Swakop „RKommt ab“. 
(Mit einer Abbildung.) 
Tiefblauer wolkenloser Himmel lagert den 
größten Teil des Jahres über dem weiten Bereich 
des Swakop, des Vaters unserer Ströme in 
Deutsch-Südwestafrika. Nur selten wird in der 
trockenen Zeit die Sonne von Wolken verdunkelt, 
bis Ende September die ersten Vorboten der 
Regenzeit erscheinen. Die kalten Nächte hören 
allmählich auf; hin und wieder fällt ein kleiner 
Regenschauer, die ersten Sträucher und Bäume 
beginnen Blätter und Blüten zu treiben. Der 
häufigste strauchartige Baum des Landes, der 
Hackisdorn, der als dichtes Gebüsch riesige Flächen 
bedeckt, entwickelt als erster einen dichten weißen 
Blütenflor und erinnert uns an den Schwarzdorn 
in Norddeutschland und die blühenden Obstgärten 
unseres südlichen Heimatlandes. Ein Regenguß 
bringt später den massenhaft am Boden liegenden 
Samen von Gras und Kräutern zum Keimen, 
und im Januar erscheint das Feld, so weit das 
Auge reicht, in saftigem Grün. Die Höhenzüge, 
besonders bei Okahandja, erinnern dann an die 
deutschen dicht bewaldeten Mittelgebirge. Aber 
noch immer sind die beiden Flußbetten (Riviere) 
ohne Wasser; nur hin und wieder kommt ein 
kleines Rivier aus den Bergen ab, das aber bald 
nach Erreichen des Hauptriviers im Sande ver- 
schwindet. Um dieses zum Fließen zu bringen, 
müssen erst die starken, oft 14 Tage ohne Unter- 
brechung anhaltenden Regen des Januar einsetzen. 
Der Boden des Landes und die Rivierflächen 
müssen sich erst bis zur Ersättigung mit Wasser 
vollsaugen, um ein Abkommen der großen Riviere 
zu ermöglichen. 
Die Abbildung zeigt den abkommenden Swakop 
bei der Forststation Ukuib etwa 120 km östlich 
des Mecres. Am 5. und 6. März zogen sich 
  
drohende Gewitterwolken lm Norden über den 
Bergen von Ababis und im Osten über dem 
Komashochlande zusammen, gewaltige Wassermassen 
stürzten vom Himmel herab. An einzelnen Be- 
obachtungsorten fielen in einer Nacht 83 mm. 
Am Abend des 7. hörte man in Ukuib, das etwa 
300 m vom Swakop entfernt liegt, schon auf 
viele Kilometer das Donnern und Toben der 
andrängenden Wassermassen. 
In ähnlicher Weise kam der Swakop im 
Jannar 14 Tage, im Februar drei Tage und 
im März acht Tage lang ab; die Küste erreicht 
er nur selten. Also nur eine sehr geringe Zeit 
im Jahre führt der Strom an der Oberfläche 
Wasser; dafür bleibt aber das ganze Jahr hin- 
durch das Wasser unterirdisch im Fließen. Die 
breiten Schwemmlandflächen in der Nähe des 
Stroms ziehen hiervon Vorteil, da dort das 
Grundwasser, welches vor der Regenzeit fast 
überall auf 6 bis 7 m ansteht, nach dem Ab- 
kommen des Swakop allmählich bis auf 5 m und 
noch höher steigt. 
Mit diesem Wasser, das so leicht zu beschaffen 
ist, könnte man über tausend Hektar Schwemm- 
land, das als jungfräulicher, unerschlossener Boden 
daliegt, in Maisfelder, Dattelplantagen, Nut- 
wälder usw. verwandeln. Ein Anfang ist erst 
auf der Forststation Ukuib gemacht, woselbst die 
dort seit etwa 1½ Jahren in Angriff genommenen 
Dattelkulturen sehr günstig gediehen sind und 
guten Erfolg versprechen, da die tiefwurzelnden 
Dattelbäume in wenigen Jahren das Grundwasser 
erreichen können. 
Wir geben in der heutigen Nummer aus ver- 
schiedenen Gegenden Deutsch-Südwestafrikas Vege- 
tationsbilder, welche uns namentlich prächtige 
Dattelpalmen-Bestände zeigen. 
  
Kolonial-Wirtschaftliches. 
Der IV. Internationale Baumwoll-Kongreß und das 
Kolonlal-Wirtschaftliche Komitee. 
Dem IV. Internationalen Baumwoll- 
Kongreß zu Wien wurde der Bericht VIII über die 
„Deutsch-kolonialen Baumwoll-Unternehmungen“ 
von Karl Supf unterbreitet. Einem Vorschlag 
des Delegierten des Komitees, Herrn Moritz 
Schanz-Chemnitz, die Erfahrungen der fremd- 
ländischen und deutschen Baumwolländer auf dem 
Gebiete der künstlichen Bewässerung gegenseitig 
auszutanschen, wurde zugestimmt. Auch eine An- 
regung zur finanziellen Beteiligung der öster- 
reichischen und Schweizer Baumwollinteressenten an 
  
den deutsch-kolonialen Baumwoll-Unternehmungen 
wurde mit lebhafter Sympathie aufgenommen. 
Der Behauptung der amerikanischen Dele- 
gierten, daß Amerika trotz seines zunehmenden 
eigenen Verbrauchs durchaus in der Lage sei, den 
gesamten Weltbedarf an Baumwolle zu decken, 
wurde von dem Vertreter des Kolonial-Wirtschaft- 
lichen Komitees entgegengehalten, daß, die Rich- 
tigkeit dieser Behauptung vorausgesetzt, man trotz- 
dem nicht über die schweren Bedenken und Gefahren 
hinweg kommen könne, die darin liegen, daß 
Europa im Bezug seines größten und wichtigsten 
Rohstoffes für Bekleidung ganz überwiegend auf
	        

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