Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 62 — 207 
staates führen. Sie dürfen die Sperrlinien nicht überfahren und haben den Weisungen 
der zuständigen Grenzkommandostellc auch hinsichtlich der Zeiten des Fischens Folge 
zu leisten. 
Im Untersee westlich Hornstaad kann zwischen dem badischen Ufer und der Schweiz 
ein beschränkter Bootsverkehr gestattet werden. Die Boote haben den Weisungen der 
zuständigen Grenzkommandostelle auch hinsichtlich der Zeiten, in denen der Verkehr 
gestattet wird, Folge zu leisten. Sie dürfen vom badischen Ufer nur an einer der 
Grenzstellen Gaienhofen, Hemmenhofen, Wangen und Oberstaad nach Prüfung bei 
einer dieser Stellen abfahren und nur an einer dieser Stellen behufs sofortiger 
Meldung landen. Die mitfahrenden Personen, für die die Voraussetzungen des 
kleinen Grenzverkehrs gegeben sein müssen, unterliegen den Vorschriften über den 
kleinen Grenzverkehr. Für jeden Bootsführer ist außerdem noch ein von der zuständigen 
Grenzkommandostelle ausgestellter besonderer Ausweis erforderlich. Die Boote müssen 
eine Flagge in den Farben ihres Heimatstaates führen. 
Sämtliche Boote sind, solange sie nicht im Gebrauch sind, an den innerhalb jeder 
Gemarkung bestimmten Sammelplätzen anzulegen und so anzuschließen, daß sie von 
Unberufenen nicht losgemacht werden können. 
6. Jeder andere Schiffsverkehr ist verboten. 
13. Im Überlingersee nördlich der Linie Staad-—Meersburg sowie im Untersee nördlich 
der Linie Hornstaad —Bürgle ist der Schiffahrts= und Fischereiverkehr ohne weiteres gestattet. 
Jedoch gelten auch in diesen Seeteilen die unter Ziffer 3 und 5 angeführten Bestimmungen. 
— 
3en 
VIII. Eisenbahnverkehr. 
Für den Eisenbahnverkehr nach und von der Schweiz gelten die mit Genehmigung des 
stellvertretenden Genermakommandos erlassenen besonderen Anordnungen der zuständigen Eisen- 
bahnbehörden. 
Das Eisenbahn= und Zollpersonal, das dienstlich wiederholt die Grenze überschreiten 
muß, unterliegt den Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr (Ziffer IV.). 
IX. Durchführung. 
Den in Vollzug dieser Verordnung von Organen der Militär= oder Zivilbehörden 
ergehenden Weisungen ist unweigerlich Folge zu leisten. 
Jedem Widerstand wird mit der Waffe begegnet. 
X. Strasbestimmungen. 
Wer eine der vorstehenden Bestimmungen übertritt oder zu übertreten unternimmt oder 
wer zu solcher Übertretung auffordert oder anreizt, ferner wer in gleicher Weise den Weisungen 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 61
	        
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