Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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Über die Verleihung wird von Unserer Ordenskanzlei ein Besitzzeugnis ausgestellt. 
84. 
Nach dem Ableben der Inhaber verbleibt das Kreuz den Hinterbliebenen. 
85. 
Die durch die Verleihung des Kreuzes erwachsenden Geschäfte hat Unser Geheimes 
Kabinett als Ordenskanzlei zu besorgen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 9. September 1916. 
Friedrich. 
von Dusch. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Verordnung. 
(Vom 14. September 1916.) 
Die Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen betreffend. 
Zum Vollzug der Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom 7. September 1916 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 1000) zu der Bundesratsverordnung vom gleichen Tage über die 
Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen (Reichs-Gesetzblatt Seite 999) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Im Sinne der Ausführungsbestimmungen ist höhere Verwaltungsbehörde der Landes- 
kommissär. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 14. September 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Derruck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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