Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

378 — Nr. 106 — 
Unberührt bleiben ortspolizeiliche Vorschriften, durch welche die Polizeistunde auf eine 
frühere Zeit als 10 Uhr festgesetzt wird, sowie die Befugnis zur Abkürzung der Polizeistunde, 
die den Bezirksämtern durch § 3 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 24. Juli 
1907, die Polizeistunde betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 303), eingeräumt ist. 
Die Stunde der Schließung eines Betriebes ist zugleich Polizeistunde im Sinne des 
8 365 Reichsstrafgesetzbuches. 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 21. Dezember 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Dittler. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.