378 — Nr. 106 —
Unberührt bleiben ortspolizeiliche Vorschriften, durch welche die Polizeistunde auf eine
frühere Zeit als 10 Uhr festgesetzt wird, sowie die Befugnis zur Abkürzung der Polizeistunde,
die den Bezirksämtern durch § 3 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 24. Juli
1907, die Polizeistunde betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 303), eingeräumt ist.
Die Stunde der Schließung eines Betriebes ist zugleich Polizeistunde im Sinne des
8 365 Reichsstrafgesetzbuches.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 21. Dezember 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Dittler.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.