Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 4 — 11 
Verordnung 
für den Befehlsbereich des stellvertretenden Generalkommandos des XIV. Armeckorps. 
(Vom 11. Januar 1916.) 
Behandlung von Briefen mit Mustersendungen und Paketen nach dem Auslande betreffend. 
Auf Grund des § 9h des Gesetzes über den Belagrrungszustand vom 4. Juni 1851 wird 
hiermit verordnet was folgt: 
Verboten ist: 
1. die falsche Bezeichnung des Absenders und die uurichtige Angabe des Inhalts auf 
a. Briefsendungen mit Wareninhalt nach dem Ausland, 
b. in den Ausfuhrerklärungen zu Postpaketen; 
2. die der Juhaltsangabe widersprechende Versendung von Druckschriften, schriftlichen 
Mitteilungen, Abbildungen oder Zeichnungen in Paketen. Die Beifügung einer 
Rechnung ist gestattet und bedarf nicht der Erwähnung in der Inhaltsangabe. 
Wer diesen Verboten zuwiderhandelt oder zur Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt, 
wird auf Grund des Belagerungszustandgesetzes bestraft. 
Die Verordunng tritt sofort in Kraft. 
Karlsruhe, den 11. Januar 1916. 
Der stellvertretende kommandierende Gencral: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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