Metadata : Staats-Lexikon.

Bundesrat  (Zusammensetzung,  Geschäftsordnung).

rats  das  Recht,  im  Reichstag  zu  erscheinen
  und  den  Standpunkt  der  verbündeten
Regierungen  in  den  einzelnen  Fällen  darulegen
  und  zu  vertreten.  Zu  ebendemselben
  Zweck  können  auch  von  dem  B.
besondere  Kommissare  ernannt  werden.
Diese  ganz  eigentümliche  Einrichtung,
welche  so  wenig  in  den  Rahmen  eines  konstitutionellen
  Einheitsstaats  und  in  die
hergebrachten  Schulbegriffe  eines  solchen
paßt,  hat  denn  auch  bereits  manchen  Angriff
  erfahren  und  manchen  Vorschlag  der
Umggestaltung  bervorgerufen,  während  auf
der  andern  Seite,  nicht  etwa  nur  von
seiten  der  Mittel=  und  Kleinstaaten,  sondern
  auch  von  dem  Reichskanzler,  die
Zweckmäßigkeit  der  Institution,  in  welcher
  die  Souveränität  der  einzelnen  Bundesregierungen
  ihren  unbestrittenen  Ausdruck
  finde,  behauptet  wo.  den  ist.  Noch
ist  dabei  zu  betonen,  daß  die  Regierungen
der  Einzelstaaten  bei  der  Wahl  der  Bevollmächtigten
  zum  B.  und  bei  der  Instruktion
  derselben  keinewegs  an  die  Zustimmung
  der  Einzellandtage  gebunden  sind.
Auf  der  andern  Seite  bleibt  die  betreffende
  Regierung  den  Volksvertretern  des
jeweiligen  Einzelstaats  auch  wegen  dieser
Regierungsmaßregel  verantwortlich  und
würde  dieserhalb  von  demselben  in  der
Kammer  des  Einzelstaats  interpelliert
werden  können.

Zusammensetzung.  Nach  der  deutschen
  Reichsverfassung  (Art.  6  ff.)  besteht
der  B.  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder
  des  Bundes,  unter  welchen  sich  die
Stimmführung  so  verteilt,  daß  Preußen
mit  den  ehemaligen  Stimmen  von  Hannover,
  Kurhessen,  Holstein,  Nassau  und
Panffurt  a.  M.  Gur  Zeit  des  vormaligen

utschen  Bundes)  zusammen  17  Stimmen
  führt,  während  Bayern  über  6,  Württemberg
  und  Sachsen  über  je  4,  Baden  und
Hessen  über  je  3  und  Meck  enburgSchwe,
rin  und  Braunschweig  über  je  2  Stimmen
verfügen.  Die  übrigen  Staaten:  Sachsen-Weimar,
  Mecklenburg-Strelitz,  Oldenburg,
  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Koburg-Gotha,  Anhalt,
Schwarzburp-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Waldeck,  Reuß  ältere  Linie,
  Reuß  jüngere  Linie,  Schaumburg-95



Lippe,  Lippe,  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg
  führen  je  eine  Stimme.  Die  Gesamtstimmenzahl
  ist  58.  Jedes  Mitglied
  des  Bundes  kann  so  viel  Bevollmächtigte
  zum  B.  ernennen,  als  es  Stimmen
hat.  Die  Gesamtheit  der  einem  einzelnen
  Mitglied  zustehenden  Stimmen  muß
jedoch  in  eineitl  er  Weise  abgegeben
werden.  Das  Reichsland  Elsaß-Lothringen
  ist  durch  stimmberechtigte  Bevollmächtigte
  im  B.  nicht  vertreten,  weil  eine  besondere
  Landesregierung  dort  nicht  existiert.
Es  können  jedoch  nach  dem  Gesetz  vom  4.
Mili  1879,  betreffend  die  Verfassung  und

erwaltung  von  Elsaß-Lothringen  (&  7),
ur  Vertretung  der  Vorlagen  aus  dem

reich  der  dortigen  Landesgesetzgebung
sowie  der  Interessen  des  Reichslands  bei
Gegenständen  der  Reichsgesetzgebung  durch
den  Statthalter  Kommissare  in  den  B
abgeordnet  werden,  die  an  den  Beratungen
des  letztern  über  jene  Angelegenheiten  teilnehmen.
  Ubrigens  fungiert  der  B.  auch  als
gesetzgebender  Faktor  #ü  Elsaß-Lothringen
  (s.  d.)  Im  einzelnen  ist  der  Geschäftsgang
  im  B.  durch  die  Geschäftsordnun
  ri  26.  April  1880  geregelt,  welche
auf  Betreiben  des  Fürsten  Bismarck  vom
B.  beschlossen  ward  und  an  die  Stelle  der
bisherigen  Geschäftsordnung  vom  27.  Febr.
1871  getreten  ist.  Veranlassung  zur  Reorganisation
  des  Bundesrats  und  zum
Erlaß  dieser  neuen  Geschäftsordnung  hatte
namentlich  eine  Bestimmung  der  frühern
Geschäftsordnun  66  eben,  wonach  jeder
Bundesratsbevollmächtigte  in  Verhinderungsfällen
  einen  andern  mit  seiner  Vertretung
  und  Stimmabgabe  beauftragen
konnte.  Von  dieser  Befugnis  wurde  nun,
von  den  Kleinstaaten  namentlich,  ein  allzu
ausgiebiger  Gebrauch  gemacht,  welcher
#ch  der  Erklärung  des  Reichskanzlers  das
Ansehen  dieser  Körperschaft  #ni
Ebenso  stellte  es  sich  als  ein  Nachteil  heraus,
  daß  die  leitenden  und  verantwortlichen
  Minister  nicht  regelmäßig  und  namentlich
  nicht  immer  bei  den  wichtigern
Vorlagen  an  den  Verhandlungen  des
Bundesrats  sich  beteiligten.  Diesem  letztern
  Mißstand  soll  nun  durch  die  sogen.
Ministersitzungen  abgeholfen  werden,
welche  die  neue  Geschäftsordnung  einge-