Bundesrat (Zusammensetzung, Geschäftsordnung).
rats das Recht, im Reichstag zu erscheinen
und den Standpunkt der verbündeten
Regierungen in den einzelnen Fällen darulegen
und zu vertreten. Zu ebendemselben
Zweck können auch von dem B.
besondere Kommissare ernannt werden.
Diese ganz eigentümliche Einrichtung,
welche so wenig in den Rahmen eines konstitutionellen
Einheitsstaats und in die
hergebrachten Schulbegriffe eines solchen
paßt, hat denn auch bereits manchen Angriff
erfahren und manchen Vorschlag der
Umggestaltung bervorgerufen, während auf
der andern Seite, nicht etwa nur von
seiten der Mittel= und Kleinstaaten, sondern
auch von dem Reichskanzler, die
Zweckmäßigkeit der Institution, in welcher
die Souveränität der einzelnen Bundesregierungen
ihren unbestrittenen Ausdruck
finde, behauptet wo. den ist. Noch
ist dabei zu betonen, daß die Regierungen
der Einzelstaaten bei der Wahl der Bevollmächtigten
zum B. und bei der Instruktion
derselben keinewegs an die Zustimmung
der Einzellandtage gebunden sind.
Auf der andern Seite bleibt die betreffende
Regierung den Volksvertretern des
jeweiligen Einzelstaats auch wegen dieser
Regierungsmaßregel verantwortlich und
würde dieserhalb von demselben in der
Kammer des Einzelstaats interpelliert
werden können.
Zusammensetzung. Nach der deutschen
Reichsverfassung (Art. 6 ff.) besteht
der B. aus den Vertretern der Mitglieder
des Bundes, unter welchen sich die
Stimmführung so verteilt, daß Preußen
mit den ehemaligen Stimmen von Hannover,
Kurhessen, Holstein, Nassau und
Panffurt a. M. Gur Zeit des vormaligen
utschen Bundes) zusammen 17 Stimmen
führt, während Bayern über 6, Württemberg
und Sachsen über je 4, Baden und
Hessen über je 3 und Meck enburgSchwe,
rin und Braunschweig über je 2 Stimmen
verfügen. Die übrigen Staaten: Sachsen-Weimar,
Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg,
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt,
Schwarzburp-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen,
Waldeck, Reuß ältere Linie,
Reuß jüngere Linie, Schaumburg-95
Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg
führen je eine Stimme. Die Gesamtstimmenzahl
ist 58. Jedes Mitglied
des Bundes kann so viel Bevollmächtigte
zum B. ernennen, als es Stimmen
hat. Die Gesamtheit der einem einzelnen
Mitglied zustehenden Stimmen muß
jedoch in eineitl er Weise abgegeben
werden. Das Reichsland Elsaß-Lothringen
ist durch stimmberechtigte Bevollmächtigte
im B. nicht vertreten, weil eine besondere
Landesregierung dort nicht existiert.
Es können jedoch nach dem Gesetz vom 4.
Mili 1879, betreffend die Verfassung und
erwaltung von Elsaß-Lothringen (& 7),
ur Vertretung der Vorlagen aus dem
reich der dortigen Landesgesetzgebung
sowie der Interessen des Reichslands bei
Gegenständen der Reichsgesetzgebung durch
den Statthalter Kommissare in den B
abgeordnet werden, die an den Beratungen
des letztern über jene Angelegenheiten teilnehmen.
Ubrigens fungiert der B. auch als
gesetzgebender Faktor #ü Elsaß-Lothringen
(s. d.) Im einzelnen ist der Geschäftsgang
im B. durch die Geschäftsordnun
ri 26. April 1880 geregelt, welche
auf Betreiben des Fürsten Bismarck vom
B. beschlossen ward und an die Stelle der
bisherigen Geschäftsordnung vom 27. Febr.
1871 getreten ist. Veranlassung zur Reorganisation
des Bundesrats und zum
Erlaß dieser neuen Geschäftsordnung hatte
namentlich eine Bestimmung der frühern
Geschäftsordnun 66 eben, wonach jeder
Bundesratsbevollmächtigte in Verhinderungsfällen
einen andern mit seiner Vertretung
und Stimmabgabe beauftragen
konnte. Von dieser Befugnis wurde nun,
von den Kleinstaaten namentlich, ein allzu
ausgiebiger Gebrauch gemacht, welcher
#ch der Erklärung des Reichskanzlers das
Ansehen dieser Körperschaft #ni
Ebenso stellte es sich als ein Nachteil heraus,
daß die leitenden und verantwortlichen
Minister nicht regelmäßig und namentlich
nicht immer bei den wichtigern
Vorlagen an den Verhandlungen des
Bundesrats sich beteiligten. Diesem letztern
Mißstand soll nun durch die sogen.
Ministersitzungen abgeholfen werden,
welche die neue Geschäftsordnung einge-