Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

388 — Nr. 108 — 
Zu § Absatz 
2 t00d d de 1. Zu den Beamten, die nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes keinen Anspruch auf Aufwands- 
runtschädigung haben, gehören insbesondere diejenigen, deren Dienst in der Hauptsache in der 
regelmäßigen Begehung eines bestimmten Bezirks, in regelmäßigen Fahrdienstleistungen und 
ähnlichen Dienstverrichtungen außerhalb der Amtsstelle besteht. Ob ein Beamter unter die 
erwähnte Gesetzesbestimmung fällt und welche Verrichtungen zu den Dienstgeschäften der 
bezeichneten Art gehören, bestimmt im Zweifelsfalle das zuständige Ministerium. 
2. Die ausnahmsweise Verwilligung von Aufwandsentschädigung für Beamte der im 
ersten Absatz bezeichneten Art ist nur zulässig, wenn triftige Gründe dafür vorliegen. Falls 
nichts anderes bestimmt wird, richtet sich die Verwilligung nach den allgemeinen Regeln des 
Gesetzes und dieser Verordnung. 
§ 10. 
31 Schee v 1. Außer dem geordneten Fahrpreis für die Benützung der regelmäßigen Fahrgelegenheiten 
und den Kosten eines besonderen Gefährts, sofern ein solches benützt werden darf, werden auch 
die sonstigen unvermeidlichen Auslagen (für die Fahrt zum und vom Bahnhof, für die Beförderung 
des Reisegepäcks, für Kutscher= und Stalltrinkgeld, für Bestellung und Miete eines Raumes 
für das auswärtige Geschäft und dergleichen) besonders vergütet, nicht aber Nebenauslagen 
für Verpflegung und Unterkunft, wie Gasthaustrinkgelder, für die Bestellung eines Gast- 
zimmers und dergleichen. 
2. Bei längeren Reisen ist die Benützung des Schlafwagens gestattet, wenn dadurch der 
Reisezweck gefördert wird; in diesem Falle kann die Schlafwagengebühr (nicht das Über- 
nachtungsgeld) angerechnet werden. 
3,Als Reisekosten können Beamte der ersten Klasse für einen Diener, den sie auf die 
Reise mitnehmen, die einem Beamten der achten Klasse zustehende Aufwandsentschädigung 
und Reisekostenvergütung anrechnen. 
4. Bei Vornahme von Dienstgeschäften am Wohnort werden die Auslagen für die 
Benützung bestehender regelmäßiger Fahrgelegenheiten (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Omnibusse 
und dergleichen) ersetzt, wenn durch die Benützung die dienstlichen Zwecke gefördert werden; 
auch die Anrechnung der Auslagen für ein besonderes Gefährt kann zu diesem Zwecke gestattet 
werden, wenn keine regelmäßige Fahrgelegenheit besteht oder besondere dienstliche Gründe die 
Benützung eines solchen Gefährts rechtfertigen 
5. Den Beamten der in § 7 Absatz 2 des Gesetzes (§ 9 dieser Verordnung) bezeichneten 
Art werden bei Dienstgängen und Fahrten — außerhalb und innerhalb des Wohnorts — 
in der Regel Reisekosten nicht ersetzt. Ob und unter welchen Voraussetzungen ihnen ausnahms- 
weise eine Vergütung gewährt wird, bestimmt das zuständige Ministerium im Benehmen mit 
dem Finanzministerium. 
6. Ein Pauschbetrag statt des Ersatzes der jedesmal ausgelegten Reisekosten — sei 
es für die Dauer eines Jahres oder eines anderen angemessenen Zeitraums, erforderlichenfalls 
auch eines Tages — kann insbesondere gewährt werden, wenn ein Beamter regelmäßig aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.